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Kindergeld: Meldung als Arbeitssuchender trotz Bezug von Verletztengeld erforderlich

© stockWERKEltern eines volljährigen Kindes, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können weiterhin Kindergeld erhalten, solange ihr Kind ohne Beschäftigung ist. Voraussetzung für den Kindergeldbezug ist aber, dass das volljährige Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Diese Meldung ist laut eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7. Juli 2016, Az. III R 19/15) auch dann zwingend erforderlich, wenn das Kind infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist und Verletztengeld bezieht.

Sohn der Klägerin bezog nach Arbeitsunfall Verletztengeld

Vor Gericht stritten die Parteien darüber, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldbezug in dem Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2008 erfüllt waren oder nicht. Der Sohn der Klägerin in dem vorliegenden Fall war bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Bei einem Arbeitsunfall im November 2007 hatte er sich eine Quetschung der linken Hand und eine Mehrfragmentfraktur des linken Zeigefingers zugezogen. Infolgedessen war er bis September 2008 arbeitsunfähig und erhielt in dieser Zeit Verletztengeld. Die Zeitarbeitsfirma kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Sohn der Klägerin im Dezember 2007. Der Sohn meldet sich aber erst im Oktober 2008 arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit.

Familienkasse hob Kindergeldfestsetzung auf

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 31. März 2009 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab Oktober 2007 auf und forderte das für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2008 bereits ausgezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Als Begründung führte die Familienkasse an, dass sich der Sohn nicht mehr in einer Berufsausbildung befinde, die anschließende Arbeitslosigkeit nur bis September 2007 nachgewiesen wurde und eine erneute Arbeitslosmeldung erst im Oktober 2008 stattgefunden habe.

Nach erfolglosem Einspruch zog die Klägerin vor Gericht, um sich gegen den von der Familienkasse erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zur Wehr zu setzen. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof kam wie auch schon die Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014, Az. 14 K 1085/13 Kg) zu dem Ergebnis, dass der von der Familienkasse erlassene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist, weil sich der Sohn der Klägerin in dem strittigen Zeitraum nicht bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet hat.

Arbeitsunfähigkeit steht Meldung als Arbeitssuchender nicht entgegen

Dazu erklärten die Richter, dass der Sohn der Klägerin auch nicht deswegen mit einem als arbeitssuchend gemeldeten Kind gleichzustellen ist, weil er infolge seines Arbeitsunfalls bis zum 30. November 2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Denn die Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls stand einer Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit grundsätzlich nicht entgegen, da die Meldung keine Verfügbarkeit voraussetzt. Eine andere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin in dem strittigen Zeitraum Verletztengeld erhalten hat, weil das Verletztengeld nicht dem Arbeitslosengeld gleichzustellen ist.

Bildnachweis: © stockWERK

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