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Selbstbehalt bei der Krankenversicherung nicht als Sonderausgaben absetzbar

Doktor Patient Arzt Ärztin Patientin Krankheit KrankenversicherungDie Beiträge zur Krankenversicherung können vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Für die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Krankheitskosten aufgrund eines mit der Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Selbstbehalts ist dagegen kein Sonderausgabenabzug möglich. Diese Kosten können lediglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern die Grenze für die zumutbare Eigenbelastung, die von der Höhe des Einkommens abhängig ist, überschritten wurde.

Kläger vereinbarte Selbstbehalt als Gegenleistung für niedrigere Versicherungsprämie

Bei privaten Krankenversicherungsverträgen wird oftmals ein Selbstbehalt vereinbart, in dessen Höhe die Behandlungskosten vom Versicherungsnehmer selbst zu tagen sind. Vor Gericht stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige darüber, ob dieser Selbstbehalt bei dr Krankenversicherung als Sonderausgaben absetzbar ist. Der Kläger in dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 01. Juni 2016, Az. X R 43/14, veröffentlicht am 2. November 2016) verhandelten Verfahren hatte für sich selbst und seine zwei Töchter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Aufgrund der Vereinbarung von Selbstbehalten zahlte der Kläger wesentlich niedrigere Versicherungsprämien. Der Versicherungsvertrag sah für den Vater einen Selbstbehalt in Höhe von 1.800 Euro und für die beiden Töchter jeweils einen Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro vor.

Kläger wollte Sonderausgabenabzug für Selbstbehalt

In seiner die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 hatte der Kläger zunächst die Selbstbehalte für sich und seine beiden Töchter in Höhe von insgesamt 3.960 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Da der Kläger aber im Streitjahr insgesamt Einkünfte in Höhe von 190.796 Euro erzielt hatte, blieben die Selbstbehalte unter der Grenze für die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirkten. Deshalb wollte der Kläger erreichen, dass die Selbstbehalte als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich berücksichtigt werden. Er argumentierte damit, dass es sich bei den Selbstbehalten der Sache nach auch um Krankenversicherungsbeiträge handele, da durch die Vereinbarung der Selbstbehalte sich die für die Krankenversicherung zu zahlende Versicherungsprämie um nahezu die Hälfte verringerte.

Abzugsfähige Ausgaben müssen Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes sein

Doch der Bundesfinanzhof wies wie auch schon die Vorinstanz (FG Köln, Urteil vom 15. August 2013, Az. 15 K 1858/12) seine Klage als unbegründet zurück. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen nicht nur die eigentlichen Versicherungsprämien gehören, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis in Verbindung stehenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenkosten. Allerdings muss es sich dabei um Aufwendungen handeln, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Krankenversicherungsschutzes stehen. Zahlungen aufgrund von vertraglich vereinbarten Selbst- oder Eigenbeteiligungen an anfallenden Kosten stellen deshalb keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu einer Krankenversicherung dar, da sie keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes sind, so die Richter.

Grenze für die zumutbare Belastung nicht überschritten

Demgegenüber wäre es zwar generell möglich, die Selbstbehalte als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Eine steuerliche Berücksichtigung scheide in dem vorliegenden Fall aber aus, da aufgrund der Höhe des Einkommens die Grenze für die zumutbare Belastung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht überschritten wurde. Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts sei abzulehnen und auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten, erklärten die Richter.

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