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Fahrtkosten bei einem befristeten Arbeitsvertrag

© Phase4PhotographyEin Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag kann die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach der Entfernungspauschale abrechnen. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wie ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abrechnen darf. Die obersten Finanzrichter kamen zu der Entscheidung, dass trotz des befristeten Arbeitsvertrags eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen nicht in Betracht kommt.

Kläger wollte Fahrten zischen Wohnung und Arbeitsplatz nach Reisekostengrundsätzen abrechnen

In dem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Az. VI R 7/15) stritten das Finanzamt und der Steuerpflichtige darüber, ob die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nach dem Reisekostenrecht oder über die Entfernungspauschale abzurechnen sind. Der Kläger in dem vorliegenden Fall hatte im Februar 2012 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Großgerätefahrer in einem Bergwerk unterschrieben. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 1.320 Euro als Reisekosten bei Auswärtstätigkeit (200 Tage x 22 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Darüber hinaus machte er auch noch Verpflegungsmehraufwendungen für 200 Tage mit mindestens acht Stunden Abwesenheit in Höhe von 1.200 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend.

Dazu führte der Kläger an, dass er wegen seines befristeten Arbeitsvertrags über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge und deshalb die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nach den Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden müssen. Dies gelte ebenso für die Abrechnung der Verpflegungsmehraufwendungen. Doch das zuständige Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten nur über die Entfernungspauschale, so dass sich daraus Werbungskosten in Höhe von 660 Euro ergaben. Die zusätzlich vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden vom Finanzamt überhaupt nicht anerkannt.

Kläger verfügt trotz befristeten Arbeitsvertrags über eine regelmäßige Arbeitsstätte

Wie zuvor schon das Finanzgericht Sachsen-Anhalt stellte sich auch der Bundesfinanzhof auf die Seite des Finanzamts und wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Kläger die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nur über die Entfernungspauschale und nicht nach Reisekostengrundsätzen abrechnen darf. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Kläger im Streitjahr 2012 nicht auswärts tätig war, sondern in einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers und er demzufolge über eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verfügt habe. Denn der Kläger suchte den Betriebssitz des Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder auf. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis dabei zunächst nur auf ein Jahr befristet war, steht nach Einschätzung der Finanzrichter der Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.

Bildnachweis: © Phase4Photography

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