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Neue Formulare zur Anlage EÜR

© Halfpoint - Fotolia.comMit dem aktuellen BMF-Schreiben (BMF, Schreiben vom 27. Oktober 2015 – IV C 6 – S 2142/07/10001 :010) hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2015 bekannt gemacht. Wichtigste Änderung dabei sind die drei neuen Formulare zur Anlage EÜR für Personengesellschaften.

Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EstDV müssen Steuerpflichtige, die ihren steuerpflichtigen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, eine Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Dafür muss die Anlage EÜR genutzt werden. Eine Ausnahme gibt es aber. Falls die Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen die Summe von 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten, wird es vom Finanzamt auch akzeptiert, wenn der Steuererklärung statt des amtlichen Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Für das Jahr 2015 werden die amtlichen Vordrucke der Anlage EÜR um die drei folgenden Formulare erweitert:

  • Anlage ER (Ergänzungsrechnung)
  • Anlage SE (Sonderberechnung)
  • Anlage AVSE (Anlageverzeichnung zur Anlage SE)

Neue Formulare sind nur für Personengesellschaften relevant

Die drei neuen Formulare sind jedoch nur für Personengesellschaften, die zur Verteilung des Gewinns auf ihre einzelnen Gesellschafter eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ ausfüllen müssen, von Relevanz. Für alle allein arbeitenden Freiberuflerinnen und Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind diese drei neuen Anlagen hingegen nicht von Bedeutung.

Die Anlage ER dient dazu, individuelle Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft abzubilden bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen zu korrigieren. Sie muss nur dann beim Finanzamt eingereicht werden, wenn auch tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Die Anlage SE ist an das Finanzamt zu übermitteln, falls im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben angefallen sind. Die Anlage AVSE ist beim Finanzamt einzureichen, sofern Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist. Zum Sonderbetriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ein einzelner Gesellschafter der Personengesellschaft für deren Betrieb überlässt, und die nicht in das Gesamthandseigentum der Personengesellschaft fallen.

Diese Formulare und die zugehörigen Anleitungen finden Sie auf unserer Steuererklärung-Formular – Seite zum kostenlosen herunter laden und auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Bildnachweis: © Halfpoint – Fotolia.com

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