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Doppelbelastung bei der Vererbung von Zinsansprüchen

© grafikplusfotoWenn Zinsansprüche vererbt werden, wird der Erbe vom Finanzamt gleich zweifach zur Kasse gebeten. Es fallen sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer an. Gegen diese Doppelbesteuerung wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Doch die Karlsruher Richter haben die Beschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesverfassungsgericht hält Doppelbesteuerung für rechtens

Werden Zinsansprüche vererbt, muss der Erbe zunächst Erbschaftsteuer darauf zahlen. Wenn die Zinsen dann zu einem späteren Zeitpunkt an den Erben fließen, wird zusätzlich auch noch Einkommensteuer bzw. Abgeltungssteuer fällig. Da diese latente Einkommensteuer bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt, führt das zu einer Doppelbesteuerung bei der Vererbung von Zinsansprüchen. Doch diese Besteuerungspraxis ist nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts rechtens.

Denn eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbesteuerung bei der Vererbung von Zinsansprüchen nahm das Bundesverfassungsgericht aufgrund fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2015, Az. 1 BvR 1432/10). Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es vor dem Hintergrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei, dass eine zu einem späteren Zeitpunkt anfallende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt.

Latente Einkommensteuer wird nicht berücksichtigt

Der Beschwerdeführer hatte von seinem im Jahr 2001verstorbenen Bruder insgesamt rund 7,5 Millionen Euro geerbt. Zu dem Nachlass gehörten auch Zinsansprüche in Höhe von rund 95.000 Euro, die aber erst im Jahr 2002 fällig wurden. Das Finanzamt verlangte von dem Erben 2,4 Millionen Euro Erbschaftssteuer. Bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses wurden die erst im Jahr 2002 fälligen Zinsen mit ihrem Nennwert berücksichtigt. Die auf den Zinsansprüchen ruhende Belastung mit so genannter latenter Einkommensteuer wurde vom Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt. Als die Zinsen im Jahr 2002 fällig wurden, führte das bei dem Beschwerdeführer zu einer Erhöhung der Einkommensteuer um knapp 50.000 Euro.

Der Erbe wollte per Klage gegen das Finanzamt erreichen, dass die auf den Zinsen lastende, latente Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen wird, und die Erbschaftsteuer dementsprechend um 16.000 Euro reduziert wird. Er scheiterte mit seiner Klage jedoch sowohl vor dem Finanzgericht München (FG München, Urteil vom 18. Februar 2009, Az. 4 K 1131/07) als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17. Februar 2010, Az. II R 23/09). Auch der Gang zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe blieb dann letzten Endes erfolglos.

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