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Finanzamt hilft bei leerstehenden Wohnungen

© Karin Wabro - Fotolia.comDie Zinsen sind im Augenblick ausgesprochen niedrig. Das bringt die Anleger zur Verzweiflung. Viele Anleger suchen ihr Glück deshalb in Immobilien. Doch dann besteht natürlich immer die Gefahr, dass sich kein Mieter findet und die Wohnung leersteht. Die mit der Wohnung verbundenen Kosten fallen dann trotzdem an. In dieser Situation kann der Vermieter aber zumindest auf finanzielle Unterstützung vom Finanzamt hoffen.

Aufwendungen für die leerstehende Wohnung als vorweggenommene Werbungskosten

Solange die Wohnung leerstehend, erzielt der Vermieter keine Mieteinnahmen. Das ändert aber nicht daran, dass er auch in dieser Zeit weiterhin die Grundsteuer zahlen muss oder Ausgaben für Strom und Heizung hat. Darüber hinaus müssen häufig auch noch Schuldzinsen für die Finanzierung der Immobilie beglichen werden. Diese Aufwendungen kann der Vermieter aber in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd gelten machen. Das wird auch durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12. Juni 2013, Az. IX R 38/12) bestätigt.

Vermieter muss Vermietungsabsicht glaubhaft darlegen können

Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist allerdings, dass der Vermieter die Absicht verfolgt, Einkünfte mit der Immobilie zu erzielen. Dazu muss er dem Finanzamt glaubhaft darlegen können, dass er versucht, die leerstehende Wohnung wieder zu vermieten. Andernfalls wird das Finanzamt den Werbungskostenabzug verweigern. Um dem Finanzamt nachzuweisen, das weiterhin eine Vermietungsabsicht besteht, sollte der Vermieter unbedingt alle Dokumente aufbewahren, die belegen können, dass er sich ernsthaft darum bemüht, einen neuen Mieter für die leerstehende Wohnung zu finden. Dazu gehören beispielsweise:

  •   Kopien von Inseraten in Zeitungen
  •   Aushänge am schwarzen Brett
  •   Rechnungen von Maklern
  •   Rechnungen über Renovierungskosten
  •   Besichtigungsprotokolle

Grundsätzlich gilt, je länger die Wohnung leersteht, desto genauer schaut das Finanzamt hin. In einem ebenfalls vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Verfahren (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. IX R 14/12) wurde einem Vermieter, dessen Wohnung mehrere Jahre leerstand, eine ernsthafte Vermietungsabsicht abgesprochen, obwohl dieser zwischenzeitlich mehrfach Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung geschaltet hatte. Folglich musste der Werbungskostenabzug vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Die Richter argumentierten damit, dass der Vermieter seine Vermietungsbemühungen intensivieren und nach geeigneteren Wegen der Vermarktung hätte suchen müssen, nachdem die Anzeigen erkennbar nicht zum Erfolg geführt haben.

Bildnachweis: © Karin Wabro – Fotolia.com

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