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Werbungskostenabzug von Schuldzinsen trotz Umstellung auf die Abgeltungssteuer

© beermedia.de - Fotolia.comZu Beginn des Jahres 2009 wurde ein Deutschland die Abgeltungssteuer eingeführt. Seitdem dürfen die mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten nicht mit mehr in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend gemacht werden, sondern sind bereits über den Sparer-Pauschbetrag vollständig abgegolten. Doch was ist mit noch vor dem Systemwechsel im Jahr 2008 angefallenen Schuldzinsen, wenn die damit zusammenhängenden Kapitaleinkünfte 2009 der Abgeltungssteuer unterliegen? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.

Streitfrage. Ab wann gilt das Abzugsverbot für Werbungskosten?

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Der Kläger nahm im Jahr 2008, also noch vor der Systemumstellung auf die Abgeltungssteuer, einen Kredit in Höhe von 300.000 Euro auf, der am 30. Januar 2009 zurückzuzahlen war. Dieses Geld floss in eine Festgeldanlage. Für den Kredit musste der Kläger im Jahr 2008 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 10.281,25 Euro zahlen. Im nachfolgenden Jahr erwirtschaftete der Kläger mit seiner Festgeldanlage einen Zinsertrag in Höhe von 29.812,53 Euro. Davon wurden 7.052,63 Euro Abgeltungssteuer und 387,89 Euro Solidaritätszuschlag einbehalten. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 die Schuldzinsen für den Kredit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend. Doch das Finanzamt verweigerte einen Werbungskostenabzug mit dem Verweis auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.

Abzugsverbot für Werbungskosten gilt erst ab dem Kalenderjahr 2009

Der Bundesfinanzhof bewertete die Rechtslage jedoch anders als das Finanzamt und gab der Klage statt (BFH, Urteil vom 27. August 2014, Az. VIII R 60/13). Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber mit der Abgeltungssteuer die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht schon zum 01.01.2008, sondern erst zum 01.01.2009 umsetzen wollte. Daraus folgt, dass das mit Kapitaleinkünften in Zusammenhang stehende Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG nur im Jahr ihres Zuflusses anzuwenden sei, also erst ab dem Kalenderjahr 2009. Für eine veranlagungszeitraumübergreifende Anwendung des Abzugsverbots auf Werbungskosten, die mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitaleinkünften zusammenhängen, aber bereits vorher angefallen sind, sah der Bundesfinanzhof keine rechtliche Grundlage.

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