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Kindergeld: Reserveoffiziersanwärterausbildung ist Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind gibt es nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld. Eine Möglichkeit ist, dass sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Das ist auch bei einem Reserveoffiziersanwärter der Fall.

Ein Reserveoffiziersanwärter wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird.

Das entschied der BFH in folgendem Fall:

Geklagt hatte der Vater eines im September 1991 geborenen Sohnes, der im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife erwarb und seit dem 1.7.2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wurde.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 auf mit dem Argument, die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter könne nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden.

Ausbildung entspricht der Ausbildung aktiver Offiziersanwärter

Dagegen wehrte sich der Vater – und bekam letztendlich vom BFH Recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH sich in Berufsausbildung befindet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Die vom Sohn des Klägers betriebene Ausbildung zum Reserveoffizier entspricht der Ausbildung der aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium, die laut BFH-Urteil vom 16.4.2002 (Az. VIII R 58/01) eine Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellt.

Reserveoffiziersanwärter können als Offiziersanwärter übernommen, Reserveoffiziere nach bestandener Offiziersprüfung zu Berufsoffizieren ernannt werden. Daher eignet sich die Ausbildung zum Reserveoffiziersanwärter auch als Grundlage für die Ausübung des Offiziersberufs.

Niemand muss später im erlernten Beruf arbeiten

Dass sich im vorliegenden Fall der Sohn des Klägers noch nicht festgelegt hat, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder auf Übernahme als Berufssoldat stellen, oder am Ende der Dienstzeit als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheiden wird, ist dabei unerheblich, so der BFH. Denn wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen, befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem regulären, typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft beruflich verwertet werden sollen.

Dies gilt umso mehr, wenn die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Abschlüsse bzw. Titel auch für andere Berufe nützlich sind, was für die Reserveoffiziersausbildung z.B. wegen der dabei vermittelten fachlichen- und Führungsfähigkeiten oder im Hinblick auf die Anstellung bei einem für die Bundeswehr tätigen Unternehmen zutrifft (BFH-Urteil vom 8.5.2014, III R 41/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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