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Hohe Steuerschulden: Pass weg!

Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein 60jähriger Deutscher schuldete dem Land Baden-Württemberg Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 250.090,43 €. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen waren so Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 € aufgelaufen.

In der Vergangenheit hatte sich der Steuerschuldner an verschiedenen Wohnorten in Deutschland aufgehalten, zum Teil ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) entzog ihm daraufhin den in Berlin ausgestellten Reisepass. Der Steuerschuldner hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Thailand auf – als er am Flughafen Berlin-Tegel nach Deutschland einreiste, übergab die Bundespolizei ihm den entsprechenden Bescheid und behielt den Reisepass ein.

Der Steuerschuldner wehrte sich gegen die Passentziehung mit einem Eilantrag, der aber vom VG Berlin abgelehnt wurde. Die Richter erklärten: Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits für sich genommen darauf schließen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe. Ungeachtet dessen spreche hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe. Auch der gerichtliche Eilantrag sei zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift habe er erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag anderenfalls als unzulässig zurückgewiesen werde, mitgeteilt. Das LABO sei trotz des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers örtlich zuständig gewesen (VG Berlin, Urteil vom 27.8.2014, VG 23 L 410.14 ).

Quelle: steuertipps.de

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