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Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft beim Bezug von Bau- oder Reinigungsleistungen wurde gesetzlich neu geregelt. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Zur Vermeidung von Steuerausfällen entschloss sich der Gesetzgeber vor einigen Jahren, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft einzuführen, auch Reverse-Charge-Verfahren genannt. Das Grundprinzip: Nicht der die Lieferung oder Leistung ausführende Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern der Leistungsempfänger. Die Umsatzsteuersystematik wird also auf den Kopf gestellt.

Die Vorschrift wurde zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU vom 11.7.2014 geändert. Die Änderungen treten überwiegend am 1.10.2014 in Kraft.

Neu geregelt wurden unter anderem die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Reinigungsleistungen. Erstmals gesetzlich geregelt wurde die Vorgehensweise in Irrtumsfällen.

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Ursprünglich kam es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn Werklieferungen und sonstige Leistungen erbracht wurden, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten und der Empfänger der Leistung ein Unternehmer war, der selbst Bauleistungen ausführt. Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft waren lediglich Planungs- und Überwachungsleistungen im Baubereich.

In welchem Umfang vom Empfänger Bauleistungen erbracht werden mussten, damit es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt, regelte das Gesetz nicht.

Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) musste der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringen. Diese Bedingung war erfüllt, wenn mindestens 10 % des Gesamtumsatzes auf Bauleistungen entfielen. Keine Rolle spielte, für welche Zwecke der Leistungsempfänger die bezogene Werklieferung oder Leistung verwendete.

Dann entschied der BFH in einem vielbeachteten Urteil, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beim Bezug von Bauleistungen nur in Betracht kommt, wenn dieser die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für die Ausführung einer Bauleistung verwendet (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10 ). Das BMF wies die Finanzämter schließlich an, die Vorgaben des BFH bei allen nach dem 14.2.2014 erbrachten Bauleistungen zu beachten.

Da die Umsetzung des Urteils zu großen Problemen in der Praxis führte, ist die Finanzverwaltung nun durch die Änderung des § 13b Abs. 5 UStG zu ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung zurückgekehrt. Demnach ist für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft künftig wieder allein entscheidend, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Die Nachhaltigkeit soll dem Leistungsempfänger vom Finanzamt durch eine neue Bescheinigung bestätigt werden. Ausgestellt wird die längstens drei Jahre gültige Bescheinigung, wenn Bauleistungen mindestens 10 % des Gesamtumsatzes des Leistungsempfängers ausmachen. Aus Vereinfachungsgründen können dabei die Verhältnisse des vorhergehenden Besteuerungszeitraums herangezogen werden.

Neu gegründeten Unternehmen wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen wurde und diese Leistungen voraussichtlich mehr als 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen.

Steuerschuldnerschaft bei der Reinigung von Gebäuden

Genauso wie bei Bauleistungen kam es bis zum BFH-Urteil vom 22.8.2013 auch bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbrachte. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit wurde von der Finanzverwaltung ebenfalls die 10 %-Umsatzgrenze herangezogen. Aufgrund des BFH-Urteils konnte die Vorgehensweise der Finanzämter nicht mehr aufrechterhalten werden.

Durch die Änderung des § 13b Abs. 5 UStG wurde die ursprüngliche Handhabung der Finanzverwaltung auch bei Reinigungsleistungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit ist nun gewährleistet, dass es immer dann zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Bei der Beurteilung ist die 10 %-Grenze zu beachten. Für Nachweiszwecke wird das Finanzamt eine maximal drei Jahre gültige Bescheinigung ausstellen (Vordruck USt 1TG).

Steuerschuldnerschaft in Irrtumsfällen

In der Vergangenheit hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer zwar die Art des Umsatzes falsch beurteilt hatten, sich aber einig waren, dass für den Leistungsempfänger die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden sei und der Umsatz vom Leistungsempfänger in der richtigen Höhe versteuert wurde. Das brachte für alle Beteiligten Rechtssicherheit und verhinderte die aufwendige Korrektur von Umsatzsteuerbescheiden.

Der BFH war aber auch mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die bisherige Verwaltungspraxis nun ebenfalls auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Quelle: steuertipps.de

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