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Berufspilot: Ausbildungskosten sind Werbungskosten

Die Ausbildung zum Berufspiloten kann zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, entschied das FG Münster.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einer Fluggesellschaft eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten absolviert. Während der Ausbildung nahm er an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teil. Ein Gehalt erhielt er von der Fluggesellschaft nicht. Da er auch keine anderen Einkünfte hatte, beantragte er in seiner Steuererklärung die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts für den von ihm getragenen Eigenanteil der Ausbildungskosten in Höhe von ca. 40.000 € sowie für weitere mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Kosten.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab mit dem Argument, die Kosten einer Erstausbildung könnten nicht als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, sondern nur als Sonderausgaben. Sonderausgaben für aber nicht zu vortragsfähigen Verlusten.

Die Richter waren anderer Meinung: Die Aufwendungen für die Ausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen des Klägers stünden, erklärten sie. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten stehe dem nicht entgegen, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Kläger zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden sei. Dass während der Ausbildung kein Entgelt gezahlt wurde, stehe dem nicht entgegen (FG Münster vom 4.4.2014, 14 K 4281/11 ; Az. der Revision VI R 50/14)).

Quelle: steuertipps.de

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