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Voraussetzung für die Aufrechnung mit Steuervergütungsansprüchen

Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam, entschied der BFH.

Der Alleingesellschafter einer GmbH wurde vom Finanzamt nach § 74 AO für die Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 2007 bis 2010 der in Insolvenz geratenen GmbH auf Haftung in Anspruch genommen, weil er der GmbH Grund und Boden sowie Gebäude überlassen habe und an der GmbH als deren alleiniger Gesellschafter wesentlich beteiligt sei. Die Umsatzsteuer sei während des Bestehens dieser Beteiligung entstanden.

Dem Gesellschafter stehen aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen 2007 bis 2010 gegenüber dem Finanzamt Guthaben zu. Das Finanzamt war der Auffassung, dieses Guthaben sei durch Aufrechnung mit den Haftungsschulden erloschen.

Finanzgericht und BFH urteilten jedoch übereinstimmend, dass die Aufrechnung des Finanzamts nicht wirksam sei, da es an der Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung fehle. Die Hauptforderung sei auf Geld gerichtet, nicht jedoch die Gegenforderung des Finanzamts: Gegenstand der Forderung des Finanzamts sei vielmehr ein Anspruch auf Geldzahlung aus einem Grundstück, welcher nur durch eine Zwangsvollstreckung in das der GmbH überlassene Grundstück verwirklicht werden könne. Die Haftung, aufgrund derer die Gegenforderung begründet sei, sei dinglich beschränkt auf die überlassenen Gegenstände. Der Alleingesellschafter der GmbH müsse lediglich die Verwertung der betreffenden Betriebsmittel dulden, woraus folge, dass die Forderung des Finanzamts nicht auf Geld laute (BFH-Urteil vom 28.1.2014, VII R 34/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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