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Häusliches Arbeitszimmer kann auch im Keller sein

Der BFH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum in einem Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer ist. Nicht nur der Keller, sagten die Richter, und gaben einen Überblick, welche Räume ein häusliches Arbeitszimmer sein können.

Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist regelmäßig dann gegeben, erklärten die Richter, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (BFH-Beschluss vom 30.1.2014, VI B 125/13 ).

Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer. Ausnahme: Die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird zum Beispiel durch Publikumsverkehr aufgehoben oder überlagert.

Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich, was dazu führt dass auch die folgenden Räume ein häusliches Arbeitszimmer sein können:

Mansardenzimmer,

Kellerräume im selben Haus,

Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann. Hier gilt allerdings: Kann der beruflich genutzte Anbau nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Von der Einordnung als häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer hängt ab, ob und in welcher Höhe Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.

Wann wird ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt?

Es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer:

Für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann sind die Arbeitszimmerkosten maximal bis 1.250 € absetzbar.

Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. Dann sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Es handelt sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer (externes Büro): Hier sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Es handelt sich um einen beruflich genutzten häuslichen oder außerhäuslichen Raum, der kein Arbeitszimmer ist (z.B. Lager): Die Raumkosten sind voll bzw. mit dem beruflichen Anteil absetzbar.

Quelle: steuertipps.de

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