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Handwerkerleistungen: Steuerbonus auch bei Schaffung neuer Wohnfläche

Ihr Haus ist fertig und Sie sind bereits eingezogen – aber noch mehr Platz wäre auch ganz schön. Wenn Sie jetzt Handwerker damit beauftragen, mehr Wohnfläche oder Nutzfläche zu schaffen, dann können Sie die Arbeitskosten steuerlich geltend machen.

Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor, das sich ausführlich mit der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen beschäftigt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014 ).

Steuerlich absetzbar sind nur die Arbeitskosten, also alle Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten.

20 % der Arbeitskosten zahlt der Staat für Sie

Der Steuerbonus beträgt 20 % von maximal 6.000 € pro Jahr (einschließlich Umsatzsteuer). Der so errechnete Betrag wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Das bedeutet: Sie bekommen tatsächlich 20 % der Arbeitskosten vom Staat zurück. Das unterscheidet den Steuerbonus nach § 35a EStG von anderen Abzugsbeträgen, die nur das zu versteuernde Einkommen senken.

Ab wann gibt es die Steuererleichterung im Neubau?

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind auch weiterhin nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Fertigstellung bedeutet in diesem Zusammenhang: Türen, Fenster, Treppen und Treppengeländer sind eingebaut, Innenputz und Estrich sind eingebracht und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen sind vorhanden.

Beispiele für steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen

Sobald Sie aber in die fertiggestellte Immobilie eingezogen sind, können Sie alle neu anfallenden Handwerkerrechnungen geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für

den Bau eines Wintergartens,

die Verlegung von Teppichböden oder Laminat,

Tapezierarbeiten,

den Bau einer Garage oder eines Carports,

den Einbau eines Kachelofens oder Kamins,

die Anlage des Gartens

den Außenanstrich des Hauses usw.

Quelle: steuertipps.de

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