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Pendlerpauschale: Nachteilige Streckenberechnung bei Fahrt mit dem Moped

Für die Berechnung der Entfernungspauschale wird auch dann die kürzeste Strecke zugrunde gelegt, wenn diese mit dem genutzten Verkehrsmittel gar nicht befahren werden darf oder mautpflichtig ist, entschied der BFH.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer nutzte für die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 9 km. Sie verläuft aber durch einen mautpflichtigen Tunnel, wobei die durch den Tunnel führende Teilstrecke eine Kraftfahrstraße ist. Diese darf nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als
60 km/h beträgt. Das Moped erreicht aufgrund seiner Bauart diese Geschwindigkeit jedoch nicht. Der Arbeitnehmer fuhr daher eine andere Strecke über eine Bundesstraße, wodurch sich sein Weg auf 27 km verlängerte. Hierfür benötigt er gegenüber der kürzeren Verbindung über die Kraftfahrstraße eine längere Fahrzeit.

In seiner Steuererklärung machte er bei den Werbungskosten die längere Strecke geltend – was das Finanzamt nicht anerkannte.

Auch das Finanzgericht erkannte die längere Strecke nicht an, denn für die Entfernungspauschale sei nicht auf die kürzeste für den Steuerpflichtigen individuell benutzbare Straßenverbindung abzustellen. Vielmehr sei die kürzeste Straßenverbindung verkehrsmittelunabhängig zu bestimmen. Die von dem Kläger tatsächlich genutzte Fahrtstrecke sei mangels Zeitersparnis keine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung.

Dem schloss sich leider auch der BFH an (BFH-Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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