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BFH: Einspruch per E-Mail ist erlaubt

Wer per E-Mail Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, gibt einen schriftlichen Einspruch ab, bestätigt der BFH. Das gilt auch dann, wenn die Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich genannt wurde.

Die Richter widersprachen damit die Auffassung des vorinstanzlichen FG Niedersachsen, das entschieden hatte: Das Finanzamt muss in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch per E-Mail Einspruch eingelegt werden kann. Tut es dies nicht, kann die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sein (BFH-Urteil vom 20.11.2013, X R 2/12 ).

Wann sollten Sie Einspruch einlegen?

Gegen einen Steuerbescheid sollte beim Vorliegen nachfolgender Tatbestände Einspruch erhoben werden:

aufgrund von neuen Tatsachen (aufgefundene Belege) haben sich steuermindernde Umstände ergeben,

das Finanzamt hat ohne Begründung die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt bzw. nicht berücksichtigt.

Wie lange haben Sie Zeit für den Einspruch?

Ihren Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab (§ 108 Abs. 3 AO).

Ihr Einspruch muss am letzten Tag der Frist – spätestens bis 24:00 Uhr – bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie Ihren Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist abschicken. Sie können Ihren Einspruch auch noch bis 24:00 Uhr des letzten Tages in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen.

Ein Einspruch kostet nichts

Wird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, kann mittels Klage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden.

Scheuen Sie sich nicht, von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch zu machen. Schließlich ist es Ihr gutes Recht, steuerlich richtig behandelt zu werden! Um einen Einspruch einzulegen, brauchen Sie übrigens weder einen Steuerberater noch einen Rechtsanwalt – das können Sie selbst erledigen.

Quelle: steuertipps.de

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