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Steuererklärung per Telefax einreichen?

Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden. Dies hat das FG Schleswig-Holstein entschieden und sich damit der entgegengesetzten Ansicht des Finanzamtes widersetzt.

Das Finanzamt hatte auf der Grundlage eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums, an das es gebunden ist, die Durchführung der Antragsveranlagung verweigert, weil der Antrag nicht wirksam eingereicht worden sei. Sehe das Gesetz – wie bei Einkommensteuererklärungen und entsprechend auch bei Anträgen auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung – eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vor, müsse diese Unterschrift auch im Original und nicht lediglich als (Telefax-)Kopie vorgelegt werden.

Was ist eine eigenhändige Unterschrift?

Dem ist das FG nicht gefolgt. Das Merkmal der Eigenhändigkeit der Unterschrift erfordere lediglich, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Mit der eigenhändigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts sei dem Sinn und Zweck der Eigenhändigkeit der Unterschrift (Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt) in Gänze genüge getan. Die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung erfülle alle diese Funktionen, und zwar schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung habe.

Unerheblich sei auch, dass der Klägerin im konkreten Fall die Erklärung nicht vollständig, sondern lediglich in Gestalt des Deckblattes vorgelegen habe. Maßgebend sei auch hier, dass die Unterschrift dennoch alle ihr beizumessenden Funktionen erfüllt habe. Das sei der Fall, weil in tatsächlicher Hinsicht habe festgestellt werden können, dass die Klägerin sich im Rahmen eines rund eineinhalbstündigen Telefonats über den genauen Inhalt der Erklärung vergewissert habe. Dementsprechend sei insbesondere die Warn- und Schutzfunktion gewährleistet gewesen. Denn die Erklärung sei in Kenntnis und im Bewusstsein ihres Inhalts unterschrieben worden. Daher liege entgegen der vom Finanzamt vertretenen Sichtweise auch keine Konstellation vor, die mit derjenigen einer – unwirksamen – Blankounterschrift zu vergleichen sei (Schleswig-Holsteinisches FG vom 19.9.2013, 1 K 166/12 ; Az. der Revision VI R 82/13).

Quelle: steuertipps.de

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