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Bewirtungskosten: Karlsruhe überprüft Kürzung auf 70 %

Bewirten Sie Geschäftsfreunde, sind Ihre Bewirtungskosten nur zu 70 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Vor 2004 waren es 80 %.

Die Kürzung auf 70 % erfolgte aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, mit dem auch zahlreiche weitere Steuervergünstigungen verringert wurden. Dieses Gesetz ist zwar nicht wirksam zustande gekommen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits Ende 2009 feststellte. Statt das Gesetz für null und nichtig zu erklären, gab das Gericht dem Gesetzgeber aber nur auf, den Mangel durch ein erneutes Gesetz zu beheben. Das geschah im Jahr 2011.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält dies nicht für ausreichend und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Konkret geht es den Finanzrichtern um die Kürzung des Abzugs von Bewirtungskosten von 80 auf 70 % (FG Baden-Württemberg vom 26.4.2013, 10 K 2983/11 ). Nun muss sich das BVerfG erneut mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 befassen (Az. 2 BvL 4/13).

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass die Bundesrichter ihre Meinung zu diesem Gesetz ändern, sollten betroffene Arbeitnehmer und Selbstständige mit höheren Bewirtungskosten Einspruch gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide ab 2004 einlegen und Verfahrensruhe bis zur Karlsruher Entscheidung beantragen.

Quelle: steuertipps.de

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