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6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig

Die Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von jährlich 6 % zu zahlen sind, verstoßen jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung. Das hat das FG Hamburg entschieden. Die Revision ist bereits beim BFH anhängig.

Die Kläger hatten eine 1996 erworbene Eigentumswohnung im Jahr 2002 wieder veräußert. Gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft legten sie Einspruch ein. Das Finanzamt gewährte ihnen antragsgemäß Aussetzung der Vollziehung (AdV) und ordnete im Oktober 2004 im Hinblick auf ein Vorlageverfahren beim BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO an.

Nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG im Juli 2010 hob das FA die gewährte AdV auf und setzte auf den ausgesetzten Steuerbetrag, soweit eine Abhilfe in der Sache nicht erfolgte, gemäß §§ 237, 238 AO Aussetzungszinsen von 6 % per anno für den Zeitraum von mehr als sechs Jahren fest.

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die konkrete Zinsfestsetzung sei wegen der überlangen Verfahrensdauer verfassungsrechtswidrig. Die Vorschrift des § 237 AO müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass sie bei überlanger Verfahrensdauer nicht anzuwenden sei und schon gar nicht Zinsen in Höhe von 6 % per anno festgesetzt werden dürften.

Dem ist das FG Hamburgs nicht gefolgt. Die Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von jährlich 6 % zu zahlen sind, verstießen jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung, erklärten die Richter. Die bisherige Rechtsprechung – auch des BVerfG – habe die Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung bisher für verfassungsgemäß gehalten.

Änderung aufgrund des gesunkenen Zinsniveaus erforderlich?

Allerdings führt das Gericht aus, dass typisierende Regelungen, wie der Zinssätze, einer Korrektur bedürften, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung gewesen seien, durchgreifend geändert haben. Ausdruck einer derartigen Änderung könnte vornehmlich das kontinuierlich gesunkene Zinsniveau sein. Da Zinssätze mit Rücksicht auf wirtschaftliche und politische Implikationen jedoch Schwankungen unterlägen, wie sie sich in der Vergangenheit stets abgebildet hätten, sei dem Gesetzgeber aber eine gewisse Beobachtungszeit vor einer Anpassung des Zinssatzes zuzubilligen.

(Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 30.9.2013 zum Urteil 2 K 50/12 vom 23.5.2013; Az. der Revision beim BFH: IX R 31/13)

Quelle: steuertipps.de

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