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Selbstständige: Voll abziehbare Fahrtkosten bei mehreren Einsatzorten

Immer mehr Finanzgerichte sind der Auffassung, dass Selbstständige in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten nicht schlechter gestellt werden dürfen als Arbeitnehmer. Das bringt Steuervorteile bei mehreren Einsatzorten. Allerdings fehlt noch die Bestätigung durch den BFH.

Eine nebenberuflich selbstständige Musikpädagogin gab im Auftrag einer städtischen Musikschule an sechs verschiedenen Kindergärten und Schulen Musikkurse. Jede Einrichtung suchte sie einmal wöchentlich auf. Für diese Fahrten mit insgesamt 3790 km nutzte sie ihren privaten Pkw. In ihrer EÜR machte sie die Fahrtkosten in Höhe der Reisekostenpauschale von 0,30 € je gefahrenen km als Betriebsausgabe geltend (3790 km × 0,30 € = 1.137 €).

Das Finanzamt strich die Hälfte dieser Kosten mit der Begründung, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigen Betriebsstätten. Und dafür stehe ihr nur die halb so hohe Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.

Die Klage der Musikpädagogin war erfolgreich. Die Finanzrichter betonten, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH ein Arbeitnehmer höchstens eine regelmäßige Arbeitsstelle haben könne. Dasselbe müsse wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Betriebsstätten eines Selbstständigen gelten. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Tätigkeitsort als Mittelpunkt anzusehen. Daher seien alle Fahrten in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar (FG Münster vom 22.3.2013, 4 K 4834/10 E ).

Bei vielen Selbstständigen liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Betroffene sollten sich nicht mit der mageren Entfernungspauschale zufrieden geben, sondern Einspruch einlegen und sich dabei auf die beim BFH anhängige Revision beziehen (Az. des BFH: III R 9/13).

Quelle: steuertipps.de

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