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Wertgutachten für eine Immobilie fällt bei Scheidung nicht zwangsläufig an

Kosten für einen Gutachter, der den Wert einer Immobilie ermitteln soll, die im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind nicht zwangsläufig im steuerrechtlichen Sinne und deshalb auch nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehbar.

Das entschied das Hessische Finanzgericht im Fall der Scheidung einer Ehefrau von ihrem Mann, die ihren Ex-Gatten zur Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen aufforderte. Der kam dem Wunsch mehr als gefordert nach, indem er das Gutachten erstellen ließ und wollte die Kosten dafür steuerwirksam berücksichtigt haben – ohne Erfolg.

Er sei zur Erstellung eines Gutachtens nicht verpflichtet gewesen, weil dies im Gesetz gar nicht vorgesehen sei, erklärten ihm die Richter aus Hessen (Hessisches FG vom 2.7.2013, 13 K 985/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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