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Bedarfswertbescheid muss Namen aller Miterben beinhalten

Ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke muss alle Miterben bezeichnen. Tut er dies nicht und nennt als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, ist er nichtig.

Das geht aus einer Entscheidung des FG Münster hervor. Dass die Erbengemeinschaft nach § 151 BewG Feststellungsbeteiligte sei, mache sie nicht automatisch zur Inhaltsadressatin, erklärten die Richter. Der Inhaltsadressat eines Bescheids ist derjenige, gegen der sich der Bescheid richtet und der dessen Regelungen befolgen muss.

§ 151 BewG ordne das Grundstück nur deshalb der Erbengemeinschaft zu, weil nicht das Lagefinanzamt, das den Feststellungsbescheid erlasse, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt die Erbquote ermitteln müsse. Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids seien jedoch allein die Miterben, da sie Schuldner der Erbschaftsteuer seien.

Im verhandelten Fall waren die Miterben aber im Kopf des Bescheids noch in den Erläuterungen namentlich genannt worden. Der Bescheid war daher – wie Erbengemeinschaft bereits angenommen hatte – nichtig (FG Münster vom 29.5.2013, 3 K 4298/11 F ).

Wegwerfen durfte die klagende Erbengemeinschaft den nichtigen Bescheid jedoch nicht: Dieser sei zwar nicht wirksam, müsse aber zur Beseitigung des Rechtsscheins aufgehoben werden, erklärten die Richter.

Quelle: steuertipps.de

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