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Auszubildende: Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung nicht immer erforderlich

Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten laut OFD Karlsruhe vereinfachende Regelungen.

Die Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. Zukünftig werden Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch mitgeteilt, erklärt dazu Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe.

Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten laut OFD allerdings vereinfachende Regelungen. «Der Arbeitgeber kann bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht», so Weilbach. Wende der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, könne er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Der Auszubildende müsse hier neben der genannten Bestätigung dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.

Das gilt für Ferienjobber

Hingegen benötigten Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise eine entsprechende Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren gegangen ist, so der Finanzpräsident abschließend.

(Quelle: OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.7.2013)

Quelle: steuertipps.de

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