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Ab 1.8.2013: Neue Werte für Umzugskosten

Umzugskosten sind häufiger als Werbungskosten abzugsfähig, als viele denken. Wir haben für Sie zusammengefasst, was alles dazugehört und welche Grenzen für Umzüge ab dem 1.8.2013 gelten.

Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist: Die berufliche Tätigkeit muss der entscheidende Grund für den Umzug sein, private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.

Diese Aufwendungen können Sie als Umzugskosten absetzen:

Kosten für den Transport des Umzugsguts

Reisekosten

Doppelte Mietzahlungen

Maklergebühren

Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder

Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen

Weitere Kosten pauschal geltend machen

Daneben entstehen rund um einen Umzug weitere Kosten, zum Beispiel Trinkgelder für die Möbelpacker, Kosten für Ummeldung usw. Auch diese sonstigen Umzugskosten können Sie steuerlich absetzen. Ohne die Ausgaben im Einzelnen auflisten zu müssen, können Sie eine Pauschale für sonstige Umzugskosten in Anspruch nehmen.

Sind Ihre sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschale, können Sie anstelle der Pauschale Ihre Aufwendungen durch Einzelnachweis geltend machen.

Neue Grenze: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt

für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.8.2013 1.390,00 €

für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1.8.2013 695,00 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich zum 1.8.2013 um 306,00 € für jede weitere haushaltszugehörige Person.

Nachhilfeunterricht für die Kinder absetzen

Die Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (Nachhilfe), mit dem Ihr Kind an den Leistungsstand der neuen Klasse herangeführt wird, können Sie als Werbungskosten geltend machen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Neue Grenze: Haben Sie Ihren Umzug am 1.8.2013 oder später beendet, beträgt der Höchstbetrag 1.752,00 € pro Kind.

Das Finanzamt erkennt Ihre nachgewiesenen Aufwendungen allerdings nicht einfach bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag an:

Ihre Unterrichtskosten werden zunächst nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages in voller Höhe anerkannt.

Von dem Restbetrag der Unterrichtskosten dürfen Sie noch 75 % abziehen, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrages ausgeschöpft ist.

Ist der Umzug privat veranlasst, bekommen Sie finanzielle Unterstützung vom Finanzamt: Wird der Wohnungswechsel mit einer Umzugsspedition durchgeführt, sind die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG steuerbegünstigt.

BMF-Schreiben vom 1.10.2012

Quelle: steuertipps.de

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