Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Zu versteuerndes Einkommen: Worauf zahlen wir eigentlich Steuern?

Im Steuerrecht laufen Ihnen ständig die Begriffe Einnahmen, Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen über den Weg. Auf den ersten Blick scheinen sie auch alle gleich zu sein. Weit gefehlt! Es ist sogar sehr wichtig, dass Sie diese Begriffe unterscheiden können.

So zahlen Sie zum Beispiel Einkommensteuer nicht für Ihre Einnahmen, sondern nur für Ihr zu versteuerndes Einkommen und das ist wesentlich niedriger, denn: Von Ihren Einnahmen dürfen Sie noch diverse Beträge abziehen, bevor Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen ermittelt haben. Erst dann geht es ans Steuernzahlen.

In den folgenden Berechnungsschemata finden Sie einige Beträge, von denen Sie persönlich nicht betroffen sind: Sie haben eventuell das Alter für den Altersentlastungsbetrag noch nicht erreicht, sind nicht alleinerziehend oder Sie haben keine Kinder, für die Sie einen Freibetrag oder Kindergeld erhalten. In diesen Fällen ignorieren Sie die Beträge einfach.

Einnahmen und Berechnung der Einkünfte

Einnahmen sind die Ihnen zufließenden Bruttobeträge. Diese sind steuerpflichtig, wenn sie zu einer der sieben Einkunftsarten gehören und nicht ausnahmsweise steuerfrei sind. In einem ersten Schritt dürfen Sie von diesen Bruttobeträgen alle Aufwendungen abziehen, die mit den erzielten Einnahmen in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Je nach Einkunftsart sind das Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.

Zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben zählen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bzw. Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zum Beispiel dürfen Sie von Ihren Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit alle Beträge die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für eine Dienstreise oder für eine doppelte Haushaltsführung abziehen. Der verbleibende Nettoertrag zählt zu Ihren Einkünften.

Berechnung der Einkünfte

Einnahmen

./.

Werbungskosten oder Betriebsausgaben

=

Einkünfte

Summe und Gesamtbetrag der Einkünfte

Sie können gleichzeitig mehrere Einkunftsarten haben. Zum Beispiel können Sie als Arbeitnehmer oder Beamter zusätzlich Dividenden aus Aktien erzielen, Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung sein und ein Honorar aus einer selbstständigen Vortragstätigkeit erhalten. Nachdem Sie diese unterschiedlichen Einkünfte voneinander getrennt ermittelt haben, müssen Sie sie in einem zweiten Schritt addieren. Das Ergebnis ist die Summe der Einkünfte.

Um die Summe der Einkünfte zu ermitteln, verrechnen Sie ggf. entstandene Verluste mit Ihren positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten. So vermindert sich die Summe der Einkünfte und Sie zahlen weniger Steuern. Besteht jedoch ein Verlustausgleichsverbot, wie zum Beispiel bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, dann dürfen Sie den Verlust nicht mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnen.

Zusammen veranlagte Ehepartner geben eine gemeinsame Steuererklärung ab. Trotzdem müssen beide Ihre Einkünfte getrennt voneinander ermitteln. Danach wird die Summe der Einkünfte beider Ehepartner zu einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengerechnet.

Im nächsten Schritt wird der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet.

Summe der Einkünfte

./.

Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige, die vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben

./.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

=

Gesamtbetrag der Einkünfte (bei zusammen veranlagten Ehepaaren erfolgt hier die Zusammenfassung zu einem Betrag)

Jetzt wird das Einkommen ermittelt

Ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte werden Ehepartner bei der Zusammenveranlagung zu einer Person zusammengefasst.

Gesamtbetrag der Einkünfte

./.

Verlustabzug

./.

Kinderbetreuungskosten

./.

Sonderausgaben

./.

außergewöhnliche Belastungen

=

Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen

Bevor es ans Steuernzahlen geht, können Sie je nach persönlicher Situation vom Einkommen noch weitere Beträge abziehen und erhalten dann (endlich) das zu versteuernde Einkommen.

Einkommen

./.

Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag, Erziehungsfreibetrag), wenn diese günstiger sind als das Kindergeld

./.

Härteausgleich für Arbeitnehmer mit geringen Nebeneinkünften

=

zu versteuerndes Einkommen

Quelle: steuertipps.de

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise