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Die Toilette ist kein Arbeitszimmer…

Mit einem Fall der ungewöhnlicheren Art beschäftigte sich das FG Baden-Württemberg: Ein Betriebsprüfer versuchte, die Kosten für sein heimisches Gäste-WC als Werbungskosten abzusetzen. Das WC benutze er zu 73,58 % beruflich, rechnete er vor.

Der Kläger ist als Betriebsprüfer für die Prüfung geschlossener Immobilienfonds zuständig. Dafür steht ihm im Finanzamt ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich dort ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Kosten für die Renovierung des Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC machte er als Werbungskosten geltend.

Die Rechnung hatte er allerdings ohne seine Finanzamts-Kollegen gemacht. Denn die stellten zunächst einmal klar, dass der Betriebsprüfer kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen darf: Das häusliche Arbeitszimmer des Betriebsprüfers sei keineswegs der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung, seine prägenden Tätigkeiten übe er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus.

Neben den Werbungskosten für das Arbeitszimmer strichen sie dann auch die Kosten für das WC. Dabei hatte sich der Betriebsprüfer so viel Mühe bei seiner Argumentation gegeben und sogar ein Toilettentagebuch geführt: Danach nutzte er die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich, woraus sich eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 % ergebe, erklärte er (FG Baden-Württemberg vom 21.1.2013, 9 K 2096/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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