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Auswärtstätigkeit weniger als vier Wochen unterbrochen: Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand

Ein selbstständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen.

Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert, entschied der BFH (BFH-Urteil vom 28.2.2013, III R 94/10 ).

Der Fall betraf das Jahr 1999. Damals konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Kläger meinte, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, da sie eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraussetze. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei er im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge tätig geworden, die zudem jeweils unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit sei keine Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG. Der Kläger habe vielmehr dem Zweck der Vorschrift entsprechend seine auswärtige Verpflegungssituation derjenigen an seinem Wohnort anpassen können.

Kurzfristige Unterbrechung reicht nicht aus

Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde, liege nicht vor. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro seien dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung müsste laut BFH im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern. Dies entspreche auch der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

Quelle: steuertipps.de

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