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Gutachten: Hinzurechnungen bei Gewerbesteuer verfassungswidrig

Unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 ist vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, in dem um die Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer gestritten wird. Ein Gutachten des Handelsverbands Deutschland (HDE) kommt jetzt zu dem Ergebnis: Die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen bei der Gewerbesteuer ist verfassungswidrig.

Das bestätigt uns in der Auffassung, dass die Hinzurechnungen zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung von Unternehmen führen können. Wir können nicht akzeptieren, dass Unternehmen unabhängig davon, ob sie überhaupt Gewinn machen, über die Hinzurechnungen zur Kasse gebeten werden, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.

Die Regelung schwäche die Unternehmen finanziell, so dass sie anfälliger für Krisen werden. Die Gutachter sehen das Gleichbehandlungsgebot durch Verstoß gegen das objektives Nettoprinzip verletzt. Dieses Prinzip besagt, dass nur der Saldo aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteuert werden darf. Außerdem gefährde die drohende Substanzbesteuerung die Eigentumsfreiheit.

Die Handelsunternehmen seien traditionell stark in ihren Kommunen verwurzelt und stellen die Nahversorgung der Bürger mit den im Alltag notwendigen Waren sicher. Mit der Hinzurechnung sägen die Kommunen an dem Ast, auf dem sie selbst sitzen, so Stefan Genth. Eine solide Finanzierung der Kommunen und Gemeinden sei im Interesse aller Beteiligten. Sie muss allerdings auf breitere Schultern gerecht verteilt werden, so Genth weiter.

Das Gutachten hat der HDE gemeinsam mit dem Verband der Familienunternehmer (ASU) in Auftrag gegeben.

Quelle: HDE, Pressemitteilung vom 10.4.2013

Hintergrund

Ausgehend von den Einkünften aus Gewerbebetrieb sieht das Gewerbesteuergesetz verschiedene Hinzurechnungen zum einkommensteuerlichen Gewinn vor (§ 8 Nr. 1 GewStG). Durch die Hinzurechnungen soll die objektive Ertragskraft des Betriebs festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob Eigen- oder Fremdkapital eingesetzt wird. Das Ziel wird durch die Hinzurechnung gezahlter Zinsen erreicht.

Bis 2007 hatte die Hinzurechnung von 50 % der Dauerschuldzinsen Bedeutung für fast alle Gewerbetreibende. Das hat sich durch die Unternehmensteuerreform geändert. Denn für Zinsen gibt es seit 2008 einen Hinzurechnungs-Freibetrag in Höhe von 100.000 €. Der den Freibetrag übersteigende Betrag wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb nur zu einem Viertel hinzugerechnet.

Aufgrund des Freibetrages spielen die Gewerbesteuer-Hinzurechnungen für kleine Betriebe daher keine Rolle mehr.

Quelle: steuertipps.de

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