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Nur freiwillige Arbeitgeberleistungen sind steuerbegünstigt

Auch Steuerberater machen Fehler – und das gelegentlich sogar in eigener Sache. Durch gewagte Gestaltungen bei der Lohnabrechnung riskieren Arbeitgeber hohe Nachzahlungen.

Ein selbstständiger Steuerberater vereinbarte ab Juli 2005 mit seinen Arbeitnehmern eine Änderung ihrer Arbeitsverträge. Der bisherige Bruttoarbeitslohn wurde gesenkt und die Differenz durch unterschiedliche steuerbegünstigte Zusatzleistungen ausgeglichen. Abhängig von der persönlichen Situation konnten die Arbeitnehmer aus folgenden Zuschüssen wählen:

Überlassung einer Tankkarte (44 €/Monat)

steuerfreier Sachbezug

Internetpauschale (50 € /Monat)

25 % Pauschalsteuer

Krankheitskostenzuschuss/Beihilfe (600 € /Jahr)

steuerfrei

Kindergartenzuschuss (100 € /Monat)

steuerfrei

Telefonkostenerstattung (20 € /Monat)

steuerfrei

Beide Seiten sollten profitieren

Der Zweck dieser Maßnahme war klar. Es sollten nicht nur die Arbeitnehmer von der Steuerfreiheit profitieren, sondern beide Seiten davon, dass auf steuerfreie und pauschalversteuerte Zuschüsse keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn als vorher, und das bei verringerten Lohnkosten des Arbeitgebers. Doch der Versuch, den Fiskus und die Sozialversicherung auszutricksen, ging gründlich daneben.

Finanzamt nimmt normalen Arbeitslohn an

Nach einer Lohnsteuerprüfung war das Finanzamt der Meinung, bei all diesen Zuschüssen handle es sich um normalen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber sollte für drei Jahre hohe Beträge nachzahlen. Schließlich landete der Fall beim BFH, der dem Finanzamt im Wesentlichen Recht gab (BFH-Urteil vom 19.9.2012, VI R 54/11 ).

Durchgewunken wurde nur die Überlassung einer Tankkarte als steuerfreier Sachbezug. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nur auf die Sachleistung und nicht auf Barlohn Anspruch hat, und diese Voraussetzung war erfüllt.

Die anderen Zusatzleistungen, so der BFH, erfüllten jedoch nicht die Voraussetzung für die Steuervergünstigung und waren daher als normaler Arbeitslohn zu versteuern. Denn nach dem Gesetz sind diese Zuschüsse nur dann steuerfrei oder pauschalierungsfähig, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Es muss sich also um freiwillige Arbeitgeberleistungen handeln, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat. Denn der Gesetzgeber wollte verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse umgewandelt wird.

Im entschiedenen Fall schuldete der Arbeitgeber jedoch laut Arbeitsvertrag auch die Zusatzleistungen, zumal vereinbart war, dass er bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zusatzleistung (zum Beispiel Wegfall des Kindergartenzuschusses mit Einschulung des Kindes) eine entsprechende Gehaltszahlung zu erbringen hatte.

Betriebliche Übung: Rechtsanspruch auf freiwillige Leistungen

Leider ergibt sich aus dem Arbeitsrecht ein weiteres Problem: Wenn nämlich der Arbeitgeber eine zunächst freiwillige Leistung regelmäßig zahlt, hat der Arbeitnehmer in der Regel ab dem vierten Jahr einen Rechtsanspruch darauf. Das nennt man betriebliche Übung. Damit wird aus dem freiwilligen Zuschuss einklagbarer Arbeitslohn, für den die Steuerbefreiung /Pauschalierung nicht mehr möglich ist. Durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber dieser Gefahr entgehen.

Quelle: steuertipps.de

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