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Werbungskosten: 3 Tage Büro, 2 Tage Arbeitszimmer

Arbeitsplatz Werbungskosten absetzenWer mit seinem Arbeitgeber abgemacht hat, dass er zuhause an zwei Tagen pro Woche am Telearbeitsplatz arbeitet und an diesen Tagen dafür nicht ins Büro fährt, kann für sein Arbeitszimmer Werbungskosten geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Da für die im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Zeit in diesem Fall kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Fall:

Die Anerkennung der Kosten lehnte das Finanzamt allerdings ab, da die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur in dem Fall als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn dort der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. Wenn dies nicht der Fall ist, erkennt das Finanzamt zumindest noch Kosten bis zu 1.250,00 Euro an, sofern kein beruflicher Arbeitsplatz bereit steht. Ist allerdings ein sonstiger Arbeitsplatz verfügbar, werden seit 2007 überhaupt keine Werbungskosten mehr anerkannt (§ 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Der Arbeitnehmer hatte sich im vorliegenden Fall allerdings seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, an zwei Tagen pro Woche zuhause zu arbeiten und an drei Tagen im Büro beim Arbeitgeber, dazu hatten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vertraglich festgelegt, dass der Arbeitnehmer dafür in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer bereithält. Die Kosten für die technische Ausstattung des des Telearbeitsplatzes wurden vom Arbeitgeber übernommen.

Die Entscheidung:

Die Richter des FG Rheinland-Pfalz sahen daher das die allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers hier nicht anwendbar sind. Daher entschied das FG Rheinland-Pfalz, das die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen (FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012, 4 K 1270/09 , allerdings legte das Finanzamt eine Revision ein, ein Aktenzeichen ist bisher noch nicht bekannt).

Selbst wenn man bei diesem Fall die Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers heranzieht, muss man zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen kommen: Da aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur an drei von fünf Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz im Bürogebäude des Arbeitsgebers zur Verfügung stehen würde. Demnach wären nach dieser Beurteilung die Kosten bis 1.250,00 Euro abziehbar, unter Umständen gekürzt um den Anteil der Arbeitszeit, welche der Arbeitnehmer im Büro leistet.

QUELLE: steuertipps.de

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