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Kabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz

Insgesamt umfasst das Jahressteuergesetz 2013 ganze 49 einzelne Steuerrechtsänderungen aus verschiedenen Steuerbereichen. Umgesetzt werden neben europäischem Recht auch Maßnahmen zur Wahrung des Steueraufkommens sowie zum Bürokratieabbau. Die Bundesregierung bleibt bei ihrer steuerpolitischen Linie, das rechtlich Erforderliche und Vereinfachende umzusetzen sowie die Haushaltskonsoliderung zielstrebig fortzusetzen.

Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 sind dabei die folgenden Maßnahmen besonders hervorzuheben:

Der freiwillige Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst

Hier sieht der Entwurf eine Neufassung des § 3 Nummer 5 EStG als Folge der Aussetzung der Wehrpflicht ab dem 1. Juli 2011 vor. Der bisherige Wehrsold bleibt innerhalb der Bezüge für den freiwilligen Wehrdienst steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für das Dienstgeld für wehrübungsleistende Reservisten. Der Wehrsold nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes beträgt gegenwärtig ca. 280,- bis 350 Euro per Monat. Das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld in Höhe von maximal 336,- Euro wird auch steuerfrei gestellt.

Die EU-Amtshilferichtlinie

Die EU-Amtshilferichtlinie wird mit dem EU-Amtshilfegesetz in deutsches Recht umgesetzt. Diese bezweckt in der Hauptsache eine wirksamere Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten in der EU. So sollen Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festgesetzt werden können. Betroffen sind von den Neuerungen im Wesentlichen die Schaffung so genannter zentraler Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten und die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustauschs.

Elektromobilität

Zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen aufgenommen.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht für Unterlagen, die bisher 10 Jahre aufbewahrt werden mussten, werden im Interesse des Bürokratieabbaus verkürzt:

  • Ab 2013 verringern sich die Aufbewahrungsfristen auf acht Jahre.
  • Ab 2015 sollen sich die Aufbewahrungsfristen dann auf sieben Jahre verkürzen.

Auch im Handelsgesetzbuch werden die Aufbewahrungsfristen entsprechend angepasst. So soll sich der Umfang der insgesamt in einem Unternehmen aufzubewahrenden Unterlagen verringern.

Das Lohnsteuerabzugsverfahren

Zur Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer Ermäßigung beim Finanzamt wird somit entbehrlich.

Das Feuerschutzsteuerverfahren

Das Verfahren der Anmeldung der Feuerschutzsteuer wird durch die Option, diese demnächst elektronisch abzugeben, modernisiert und vereinfacht.

Regierungsentwurf – Jahressteuergesetz 2013 runterladen (im PDF Format)

QUELLE: BMF Presseinformation Nr.: 20/2012

 

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