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In welchen Fällen kann es lohnend sein, freiwillig eine Einkommenssteuererklärung abzugeben?

Einkommenssteuererklärung freiwilligAuch wenn für Sie keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie eine solche abgeben. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn Sie davon ausgehen können, dass es auch eine Steuerrückzahlung vom Finanzamt geben wird.

Die auch als Antragsveranlagung bezeichnete freiwillige Abgabe einer Einkommenssteuererklärung kann insbesondere in folgenden Fällen zu einer Steuererstattung im Veranlagungszeitraum führen:

  • Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
  • Sollten Ihre Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.
  • Ihre übrigen Sonderausgaben (wie zum Beispiel die Kirchensteuer) sind höher als der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
  • Ihre Versicherungsbeiträge liegen über der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale.
  • Sie sind als Ehepartner Doppelverdiener mit Steuerklasse IV (ohne Faktor).
  • Sie haben während des Jahres verschieden hohe Gehälter bekommen.
  • Sie waren nur zeitweise im Jahr als Arbeitnehmer beschäftigt (dies gilt auch für das Todesjahr, wenn ein Angehöriger, der als Arbeitnehmer beschäftigt war, verstarb).
  • Sie waren verpflichtet Lohnersatzleistungen oder außerordentliche Einkünfte zurück zu zahlen.
  • Sie erhielten während des Jahres eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit oder eine Abfindungszahlung, ohne Berechnung der Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung.
  • Sie haben im Veranlagungszeitraum eine Ehe geschlossen.
  • Aus einer oder mehreren Einkunftsarten erzielten Sie Verluste.
  • Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf die Freibeträge für Kinder anstelle des Kindergeldes.
  • Ihr volljähriges Kind begann im Veranlagungszeitraum eine Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht.
  • Auf der Lohnsteuerkarte ist für ein Kind kein Kinderfreibetrag eingetragen, weil es im laufenden Jahr geboren wurde.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen ohne ganzjährigen Eintrag der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte zu.
  • Ihnen steht als Selbstnutzer einer Immobilie ein Abzugsbetrag zu.
  • Für Ihre vermögenswirksamen Leistungen wollen Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen.
  • Während des Jahres wurde Ihnen zu viel Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten.
  • Sie wollen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
  • Für die Altersvorsorgebeiträge zur Riester-Rente wollen Sie den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.

Sollten Sie allerdings bedingt durch die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung, statt der erhofften Steuererstattung, eine Steuernachzahlung kassieren, ist es sehr ratsam das Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen.  In diesem nehmen Sie dann Ihren Antrag auf Steuerveranlagung zurück, siehe auch Bundesministerium der Finanzen – Schreiben vom 13.4.1992, BstBl. 1992 I S. 273.

Analog dazu sollten Sie in Ihrem Einspruchsschreiben die Aussetzung der Vollziehung beantragen, somit werden Sie voraussichtlich den nachgeforderten Betrag nicht erst einmal zahlen müssen. Nur in dem Fall, dass Ihr Arbeitgeber vorschriftswidrig zu wenig Lohnsteuer einbehielt, müssen Sie die Nachzahlung trotz freiwilliger Steuererklärung leisten.

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