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Kindergeld, Kinderzulage und Kinderzuschlag

Verständliche Hintergrundinformation zu den Stichworten Kindergeld, Kinderzulage und Kinderzuschlag.

Kindergeld

Das Kindergeld ist in Deutschland eine Zahlung des Staates an die Erziehungsberechtigten, diese Zahlung wird abhängig von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet. Wenn hohe Einkommen erzielt werden, erfolgt eine Verrechnung des Kindergelds mit der Steuerbefreiung für das Existenzminimum des Kindes.

Durch die Zahlung von Kindergeld gewährleistet der Staat die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung des Existenzminimums für die Kinder. Daher ist das Kindergeld der Form halber vergleichsweise hoch. Wenn die für das Kindergeld einbehaltenen Steuern abgezogen werden, ergibt sich im Mittel ein Restbetrag von ungefähr 50,- Euro pro Kind, diesen kann man als familienpolitische Leistung bezeichnen.

Die Höhe dieses Restbetrags kann allerdings je nachdem, wie hoch das Einkommen der Eltern ist, stark schwanken, da sie vom jeweiligen Steuersatz abhängig ist. So liegt der Restbetrag des Kindergelds bei Geringverdienern beträchtlich über dem genannten Durchschnitt von 50,- Euro, übersteigt das zu versteuernde Einkommen bei einem Ehepaar mit einem Kind ca. 60.000,- Euro oder bei einem Ehepaar mit drei Kindern, dass ein Einkommen ab 70.000,- Euro erzielt, verschwindet der Restbetrag gänzlich. Für Alleinerziehende liegt diese Grenze bei ungefähr 33.500,- Euro (Tarif 2010).

De facto gewährt der deutsche Staat also trotz des nominell festen Betrages pro Kind ein Kindergeld, das an die Höhe des jeweiligen Einkommens gekoppelt ist. Die Höhe des vom Staat gezahlten Kindergelds kann je nach Einzelfall irgendwo zwischen Null und 215 Euro liegen, der Durchschnitt liegt bei ca. 50,- Euro. (Alle Zahlen Stand November 2010).

Kinderzulage

Als Kinderzulage bezeichnet man in Deutschland eine Zulage für Personen, die ein oder mehrere Kinder versorgen. Die Kinderzulage ersetzt seit dem 1. Januar 1996 das Baukindergeld und ist im § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz geregelt. Bedingt durch diese Regelung haben Bauherren wie auch diejenigen, die Wohneigentum erwerben oder einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, die Möglichkeit für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich (für die Dauer der Grundförderung) eine Kinderzulage von 800,- Euro zu beantragen. Voraussetzung dafür ist das das Kind zum gemeinsamen, inländischen Haushalt gehört oder dazugehört hat.

Kinderzuschlag

Einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben Alleinerziehende und Elternpaare, wenn ihre unverheirateten Kinder unter 25 Jahre alt sind und in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, die Einnahmen der Eltern im Monat die Mindesteinkommensgrenze erreichen, dass zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld besteht.

Die Mindesteinkommensgrenze liegt für Elternpaare bei 900,- Euro, für Alleinerziehende liegt sie bei 600,- Euro. Einen Kinderzuschlag können Eltern nur beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (zum Beispiel Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Das Bruttoeinkommen und Bruttovermögen gemindert um mögliche Abzugsbeträge) darf gleichzeitig die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten. Diese Höchsteinkommensgrenze wird aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag errechnet.

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag können nicht gleichzeitig bezogen werden. Die Höhe des Kinderzuschlags richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern sowie der Kinder; er beträgt maximal 140,- Euro im Monat pro Kind. Der Kinderzuschlag wird monatlich zusammen mit dem Kindergeld geleistet.

Bezieher von Kinderzuschlag können weiterhin für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Dabei kommen im Einzelnen folgende Leistungen in Betracht:

  • Eintägige Ausflüge von der Schule oder der Kindertagesstätte,
  • Klassenfahrten über mehrere Tage von der Schule oder der Kindertagesstätte,
  • Die Ausstattung von persönlichem Schulbedarf,
  • Die Beförderung der Schüler zur Schule,
  • Eine angemessene Lernförderung,
  • Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Diese Bildungsleistungen und Teilhabeleistungen müssen bei der zuständigen kommunalen Stelle beantragt werden, diese hält auch die entsprechenden Antragsvordrucke bereit.

Ein Kinderzuschlag kann nur bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, die auch für die Bearbeitung zuständig ist. Dies gilt zudem auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Der Antrag auf Kinderzuschlag wird durch die Familienkasse mittels schriftlichen Bescheid entschieden.

Beispiele und Berechnungen zum Kinderzuschlag finden Sie in diesem Merkblatt der Arbeitsagentur: Merkblatt-Kinderzuschlag (im PDF Format).

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