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Tipp für Vermieter: Bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen bis 31.3. Grundsteuer zurückfordern!

Ihr Mieter zahlt nicht? Die Wohnung wurde durch einen Brand beschädigt und kann bis zur vollkommenden Instandsetzung nicht mehr vermietet werden? In diesen Fällen sollten Sie jetzt handeln, denn Sie können vom Finanzamt einen Teil Ihrer gezahlten Grundsteuer zurückfordern. Voraussetzung dazu ist, dass der Ausfall der Einnahmen nicht selbst verschuldet ist. Insbesondere bei Leerstand müssen Sie als Vermieter nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben. Bei Zahlungsausfällen durch den Mieter und bei einem durch „höhere Gewalt“ verursachten Leerstand (z.B. Brand) können Sie einen Teil der Grundsteuer zurück erhalten.

Insgesamt gilt: Die im Jahr 2011 erzielte „Rohmiete“ muss um mehr als 50 % geringer sein als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. Dieses gilt nicht nur für vermietete Wohnungen, sondern auch für Häuser und Gewerberäume.

Die Erstattung gibt es allerdings nur, wenn der Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation hat. Das wäre dann zum Beispiel der Fall, wenn der Eigentümer für seine Wohnungen überhöhte Preise verlangt, die kein Mieter zahlen will. Wenn er sich hingegen während der Leerstandszeiten intensiv um neue Mieter bemüht und er dies durch Inserate oder das Einschalten von Maklern, Inseraten oder Internet-Suchen belegen kann, dann liegen ausbleibende Erträge und damit Gründe für den rückwirkenden Steuererlass vor.

Die Grundsteuer mindert sich

  • um ein Viertel bei ausbleibenden Mieten von mehr als der Hälfte,
  • um die Hälfte, wenn überhaupt keine Mieten geflossen sind.

Wird die Wohnung unter Marktniveau vermietet und zahlen die Nutzer die Grundsteuer über die Nebenkosten, steht die Erstattung den Mietern zu. Die Berücksichtigung erfolgt dann mit der Jahresendabrechnung über die Umlage. Da die Mieter einen Anspruch auf möglichst geringe Nebenkosten haben, ist der Hausbesitzer sogar zur Antragstellung verpflichtet.

Ein formloses Schreiben reicht aus

Den Antrag auf teilweise Rückerstattung müssen Sie bis zum 31.3.2012 stellen. Nur in den Stadtstaaten schreiben Sie dabei an das Finanzamt. In den anderen Bundesländern sind die Gemeinden zuständig. Ein formloses Schreiben reicht zunächst aus. Wenn die zuständige Behörde weitere Nachweise sehen möchte, wird sie sich bei Ihnen melden.

Der Erlass der Grundsteuer ist übrigens nicht von Ermessen oder Nachsicht der Behörde abhängig, sondern gesetzlich in § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) fixiert.

QUELLE:  steuertipps.de

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