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Auch wenn Sie zweimal am Tag zur Arbeit fahren, die Entfernungspauschale gibt es nur einmal

2 x EntfernungspauschaleEs kann durchaus vorkommen, dass ein Berufstätiger die Arbeitsstätte zweimal am Tag aufsuchen muss, dies kann mit zu langen Auszeiten in der Arbeitszeit zusammenhängen oder ist durch Sonderegelungen bedingt.

Allerdings dürfen Sie, auch wenn Sie aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zur Arbeitsstelle fahren, dennoch die Entfernungspauschale dafür nur einmalig ansetzen. Das hessische Finanzgericht betätigte in folgendem Urteil, das ein weiterer Abzug für die zweite Fahrt nicht möglich ist.

Geklagt hatte ein an einem Theater beschäftigter Musiker. Dessen Arbeitsvertrag verpflichtete ihn sowohl zur Teilnahme an Proben als auch an Aufführungen. Wenn die Pause zwischen Probe und Aufführung mehr als vier Stunden betrug, fuhr der Musiker in dieser Zeit nach Hause. Er setzte dann für solche Tage die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte doppelt an.

Das Finanzamt erkannte jedoch die Entfernungspauschale pro Tag nur einmalig an. Zu Recht, wie jetzt das hessische FG entschied. Zwar sahen auch die Richter eine Ungleichbehandlung des Musikers gegenüber anderen Arbeitnehmern, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Auch sei das sogenannte objektive Nettoprinzip durchbrochen, weil der Kläger zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen könne.

Ungleichbehandlung: ja; Verfassungswidrigkeit: nein
Darin liege jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handele. Außerdem, erklärten die Richter, bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 EStG, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums (Hessisches FG vom 6.2.2012, 4 K 3301/09 ).

QUELLE:  steuertipps.de

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