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Gehören selbst getragene Pflegekosten zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Wann und wie können selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof. Aufwendungen die durch Pflegebedürftigkeit entstehen können nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, in der sie die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen, so entschied der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 14.4.2011, Az. VI R 8/10).

Ein in Pflegestufe III eingruppierter Mann lebte in einem Pflegeheim, die daraus resultierenden Kosten wurden ihm zum Teil durch eine Beihilfe und die Pflegeversicherung ersetzt.  Zudem hatte er eine private Pflegeversicherung aus der er monatliches Pflegegeld bezog. Die Pflegeaufwendungen wurden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt, das Pflegegeld wurde jedoch nicht berücksichtigt. Dagegen reichte der Pflegebedürftige Klage ein.

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof entschieden zu Gunsten des Finanzamtes, da die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet worden sind.

Die Begründung der Richter: Pflegekosten sind – genau wie Krankheitskosten – eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen seien jedoch nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.

QUELLE: www.steuertipps.de

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