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Drucker oder Scanner von der Steuer absetzen.

Wer erst später feststellt das ein Drucker oder/und ein Scanner benötigt wird und diesen nicht im Bundle mit dem Computer erworben hat, der kann die Kosten für den Erwerb eines Multifunktionsgeräts als geringwertiges Wirtschaftsgut zum sofortigen Werbungskostenabzug geltend machen.

In voller Höhe als Werbungskosten können Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden, allerdings darf dabei die Aufwendung für das einzelne Wirtschaftsgut nicht teurer als 410 € netto (Rechnungsbetrag: höchstens 487,90 €) sein.

Als geringwertiges Wirtschaftsgut bezeichnet man etwas was nicht nur im Verbund, anhand der betrieblichen Zweckbestimmung, mit einem anderen Wirtschaftsgut nutzbar ist. Ein Multifunktionsgerät, wie zum Beispiel eine Kombination aus Drucker und Scanner, das in der Lage ist, OHNE das der Computer dazu angeschlossen sein muss, eine Fotokopie zu erstellen, ist ein geringfügiges Wirtschaftsgut und damit absetzbar. Ein Drucker oder Scanner der nur im Verbund mit dem Computer betrieben werden kann ist kein geringwertiges Wirtschaftsgut.

Fundstelle: § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG; BFH, Urteil v. 19.2.2004, BStBl 2004 II, S. 958

QUELLE: www.konz-steuertipps.de

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