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Rache am Ex per Finanzamt.

Um Ihren ehemaligen Ehepartner eine höhere Steuernachzahlung zu präsentieren, stellte eine Dame einen Antrag auf eine getrennte Veranlagung für die nachträglichen Einkommensteuerbescheide. Auch wenn hier für das Finanzamt sehr viel mehr an Einnahmen, durch höhere Steuernachzahlungen möglich gewesen wäre, ging der Plan der Ex Gattin nicht auf.

Folgendes war passiert: Die im Jahr 2007 von ihrem Ehemann geschiedene Antragsstellerin lebte schon seit Mitte 2005 getrennt. In den Streitjahren 2001 bis 2005 waren beide Arbeitnehmer. Die Einnahmen der beiden unterschieden sich aber gewaltig denn der Ehemann konnte Bruttoarbeitslöhne von ca. 132.500 DM bis 106.800 Euro erzielen, die Ehefrau erzielte jedoch im Jahr 2001 nur einen Bruttoarbeitslohn von 19.500 DM und in den Jahren 2002 bis 2005 nicht mehr als 10.000 Euro.

Für die Jahre 2001 bis 2005 wurden keine Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht. Aufgrund eines Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer wurde dann im Jahr 2007 gegen den Ehemann ein Strafverfahren eingeleitet, darauf hin ergingen im Oktober 2010 Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2005. In diesen wurden die festgestellten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung erfasst.

Die Ehefrau legte mit der Begründung dass sie getrennte Veranlagung beantrage, jeweils Einspruch gegen die Bescheide 2001 bis 2005 ein. Zusätzlich beantragte Sie beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin könne ja die Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 AO beantragen. Denn so würde auf sie in allen Streitjahren eine Steuerschuld von null Euro entfallen.

Auch der dagegen an das Gericht gestellte Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung war erfolglos. Das FG Rheinland-Pfalz hält den Antrag für nicht zulässig, da der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie könne mit einem Antrag gemäß § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von null Euro entfalle. Der Antrag auf getrennte Veranlagung – in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre – diene somit alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen. Denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.3.2011, Az. 6 V 1158/11).

QUELLE: www.steuertipps.de

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