Musikerübungszimmer unbeschränkt absetzbar
Einschränkungen wie beim häuslichen Arbeitszimmer gelten nicht, so das FG Köln
Eine Musikerin aus Köln hatte gegen die Einschätzung ihres Finanzamtes geklagt, nach der das Übungszimmer in der eigenen Wohnung eben so einzustufen sei wie das häusliche Arbeitszimmer in anderen Berufen.
Bei Letzterem sind die Kosten ja dann steuerlich nicht absetzbar, wenn die Tätigkeit im Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Demgegenüber machte die Musikerin geltend, dass sie in ihrem Übungszimmer weniger einer gedanklichen oder organisatorischen Arbeit nachgehe, sondern, vergleichbar mit einem Tonstudio, quasi produzierend aktiv sei.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung FG Köln, Urteil v. 13.10.2010, 9 K 3882/09), ließ aber die Revision beim Bundesfinanzhof zu, so dass eine letzte gültige Entscheidung noch abzuwarten sein wird.
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