Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege ist verpflichtend
Finanzgericht: Diffuse Sicherheitsbedenken oder der Aufwand bei der Nutzung des Elster-Systems sind kein Grund für einen Härtefall
Ein Rechtsanwalt aus Norddeutschland hatte bis einschließlich 2005 über seinen Steuerberater seine gewerbliche Steuererklärung und entsprechend auch seine Umsatzsteuervoranmeldungen auf dem Papierwege abgegeben. Dies setzte er in 2006 zunächst fort.
Die Aufforderung des Finanzamtes, die Anmeldung elektronisch abzugeben wies der Anwalt zurück mit dem Argument, die Datenübertragung via Internat sei nicht sicher genug. Zudem habe er an seinem heimischen PC keinen Internetzugang und im Büro nicht die Zeit, seine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen.
Das Finanzgericht Hamburg urteilte abschlägig und ließ keine Revision zu (FG Hamburg, Urteil v. 9.11.2009, 2 K 65/08). Es gebe keine Hinweise darauf, so die Richter, dass die Gefahr des Missbrauchs bei der Abgabe über das Internet höher sei als bei der auf dem Papierwege. Die Nutzung der technischen Möglichkeiten zur Datenübermittlung im Büro eines Unternehmers stelle keine unbillige Härte dar.
Quelle: http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1272607129.68
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