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Fehler des Steuerberaters – was ist zu beachten?

Fehler in der Steuererklärung seitens des Beraters haben dem Finanzamt gegenüber keine Wirkung

Fast 70.000 DM hatte eine Patientin für aufwändige Zahn- und Kieferoperationen, verteilt auf drei aufeinander folgende Jahre ausgeben müssen. Von den körperlichen Qualen einmal abgesehen, hätten sich die Ausgaben zumindest auf die private Steuererklärung positiv auswirken können- Die Ausgaben waren so hoch, dass sie als außergewöhnliche Belastung hätten geltend gemacht werden können.

Dies war der Patientin selbst nicht bekannt und der Steuerberater fragte sie nicht danach. Dem entsprechend wurden die Kosten in der Steuererklärung nicht geltend gemacht. Als die Steuerpflichtige dann später von einer Freundin auf die Absetzmöglichkeit hingewiesen wurde, war es zu spät: Das Finanzamt verweigerte die nachträgliche Änderung der Einkommensteuererklärung.

Die Frau klagte sich daraufhin durch die Instanzen und wurde nun vom BFH abschlägig beschieden (Az.: VI R 58/07). Das Gericht sah das Verschulden beim Berater, was jedoch nichts daran änderte, dass sie als Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber für die Korrektheit ihrer Steuererklärung verantwortlich ist.

Das Urteil macht ein Problem deutlich, in dem viele Steuerzahler stecken, die sich extern beraten lassen: Einerseits sind sie in der Verantwortung, haben andererseits aber nicht das Fachwissen, um die Arbeit ihres Beraters kontrollieren zu können.
Nur wenn der Steuerberater nachweislich grobe Fehler begeht, kann er seinem Mandanten gegenüber für entstandene Schäden haftbar gemacht werden – der einzige Weg übrigens auch der genannten Zahnpatientin, doch noch einen Teil ihrer hohen Zahnarztkosten zurückfordern zu können: Der Steuerberater hätte seine Mandantin nach außergewöhnlichen Ausgaben auch im Bereich von Arzt- und Gesundheitskosten fragen müssen, befand der BFH.

Kommentare

Eine Antwort zu “Fehler des Steuerberaters – was ist zu beachten?”

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