Hotelkosten: Welche Steuersätze gelten?
Durch die Einstufung der Hotelübernachtung in den ermäßigten Steuersatz wird die Reisekostenabrechnung nicht einfacher
Die „Leistungen des beherbergenden Gewerbes“ werden inzwischen zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet. Damit kommt jedoch nur zurecht, wer tatsächlich im Hotel ausschließlich übernachtet. Denn schon das Frühstück ist steuerlich gesehen eine andere Welt und wird mit dem normalen Steuersatz belegt. Reisekostentechnisch gehört die Morgenmahlzeit zum Verpflegungsmehraufwand, der je nach Reisedauer mit 6, 8 oder 12 Euro steuermindernd geltend gemacht werden kann.
Gemäß einer Abgrenzung des BMF gehören zu den Leistungen des beherbergenden Gewerbes (und sind damit zum Satz von 7% steuerbegünstigt):
- Die Überlassung und Reinigung des möblierten Raumes mit Wäsche und Bademänteln
- der Stromanschluss
- die Bereitstellung von Körperpflegemitteln
- Schuhputz- und Nähzeug
- der Weckservice
- die Bereitstellung von Schuhputzautomaten und
- die Unterbringung von Tieren in geeigneten Räumen.
Entscheidend ist die Kurzfristigkeit der Überlassung von Räumen. Damit gilt die Ermäßigung auch für Pensionen und Ferienwohnungen .
Nicht ermäßigt zum Steuersatz von 19% sind dagegen alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung von Personen gelten, wie
- Verpflegung
- Minibar-Services
- Tagungs- und gewerbliche Räume
- gesondert vermietete Abstellplätze für PKW
- Wellnessangebote und Sportgeräte oder -anlagen
- Ausflüge
- Bügeln und Reinigung von Kleidung und Schuhen
- Nahverkehrstageskarten
- die Vermittlung von Hotelunterkünften
- Gepäcktransporte außerhalb des Hotels
- Tickets für Veranstaltungen,
- Kabinen auf Schiffen, die der Beförderung dienen u.a.
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Eine Antwort zu “Hotelkosten: Welche Steuersätze gelten?”
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