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Steuern auf Kindergeld bei Unterhaltspflichtigen rechtens

Bundesverfassungsgericht sieht volle Versteuerung des Kindergeldes als rechtens an, auch wenn Unterhaltspflichtige nicht den vollen Pflichtbetrag aufbringenDer Zweite Senat des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes hat die Rechtspraxis, nach der Unterhaltspflichtige zwar Anspruch auf die gesetzlichen Kinderfreibeträge haben, im Gegenzug aber die Hälfte des Kindergeldes versteuern müssen, als korrekt bestätigt. Diese Steuerpflicht gelte auch dann, wenn das Kindergeld komplett direkt auf das Konto des Ex-Ehepartners gehe. Selbst wenn der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Satz an Unterhaltsleistungen erbringen kann und daher das Kindergeld nicht in voller Höhe angerechnet werden kann, darf das Finanzamt das Kindergeld komplett besteuern (Az: 2 BvL 3/05 – Beschluss vom 13. Oktober 2009).

Was bedeutet das konkret?

Ein Beispiel: Herr Maier ist geschieden und hat eine14-jährige Tochter, für die er unterhaltspflichtig ist. In seinem Job als Sachbearbeiter in einer Versicherung verdient er monatlich1.712 Euro netto. Laut Düsseldorfer Tabelle muss er daher 396 Euro Unterhalt für sein Kind an die Ex-Frau zahlen. Da er aber aus der Zeit seiner Ehe noch Schulden abzubezahlen hat und zudem eine neue Beziehung eingegangen ist, kann er den Betrag nicht in voller Höhe aufbringen. Eine Zeit lang überweist er seiner geschiedenen Frau monatlich nur 70 Euro. Die Mutter seiner Tochter erhält das Kindergeld in Höhe von 164 Euro monatlich. Herr Maier muss die Hälfte dieses Betrages (82 Euro) als Einkommen versteuern, darf aber im Gegenzug sein zu versteuerndes Einkommen um die Hälfte desKinderfreibetrages ( 1.920 Euro) mindern.

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