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2012 – Änderungen für die Steuererklärung 2011

Das Thema Steuererklärung ist im Mai, bedingt durch den baldigen Abgabetermin zum 31.dieses Monats, sicherlich für viele Steuerpflichtige interessant. Bei der Steuererklärung für 2011 gibt es einige wichtige Änderungen gegenüber der Steuererklärung 2010 zu beachten. Betroffen davon sind unter anderem die Themen Elterngeld, Werbungskosten, Kapitalanlage und Handwerkerleistungen.

Die Erstattungszinsen unterliegen wieder der Steuerpflicht.

Wenn Sie Zinsen für eine Einkommensteuererstattung erhalten, müssen diese nun doch wieder versteuert werden. Der Bundesfinanzhof entschied in dem Urteil VIII R 33/07 vom 15.6.2010, dass Erstattungszinsen steuerfrei sind, allerdings fehlte bei der Finanzverwaltung dafür, dass Einverständnis was dazu führte, dass diese das Einkommensteuergesetz änderte. Nun sagt der § 22 Abs. 1 Nr. 7 EStG Folgendes aus: Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1 und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Der Solidaritätsbeitrag zählt bei der Günstigerprüfung für Kapitalvermögen mit.

Für die Durchführung der Günstigerprüfung im Zuge der Abgeltungsteuer ist nun nicht mehr nur die festgelegte Einkommensteuer, sondern außerdem der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.

Keine Doppelförderung mehr durch Steuerabzugsbeträge und Förderung mit öffentlichen Mitteln bei Handwerkerleistungen.

Wenn Sie an Ihrer privat bewohnten Wohnung Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, dann können Sie für die Arbeitskosten einen Steuerabzugsbetrag erhalten. Sollten Sie für die jeweilige Maßnahme bereits eine Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch nehmen, konnten Sie diesen Abzugsbetrag bisher trotzdem bekommen. Es sei denn, bei der Förderung handelte es sich um das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank. Diese Möglichkeit der Doppelförderung ist nun nicht mehr möglich, für ab dem 1. Januar 2011 durchgeführte Maßnahmen können Sie jetzt nur noch entweder den Steuerabzugsbetrag oder eine Förderung mit öffentlichen Mitteln erhalten. Es ist sinnvoll zu prüfen ob Steuerabzugsbeträgen günstiger für Sie sind als die Beantragung öffentlicher Gelder.

Sonderregelung für Beiträge zur Krankenkasse.

Die Beiträge, die Sie für die Basisabsicherung in die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen sind, nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbeschränkt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Hierbei ist es egal, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Ab 2011 gilt hier aber folgende Einschränkung, um einem möglichen Gestaltungsmissbrauch vorzubeugen: Beiträge für kommende Jahre sind im Zahlungsjahr nur dann abziehbar, wenn diese das 2,5-Fache der für das Zahlungsjahr geleisteten Beiträge nicht überschreiten. Die Beiträge, die die Grenze übersteigen werden, erst in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, für welches sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG 2011).

Allerdings gilt diese Einschränkung nicht für Beitragszahlungen für vergangene Jahre und für Beiträge, welche der unbefristeten Beitragsminderung ab 62 Jahren zugutekommen und nicht mehr zurückgefordert werden können.

Für Netto-Einkommen ab 1.200,- Euro gibt es weniger Elterngeld.

Statt bisher 67 % erhalten Eltern erhalten ab einem Netto-Einkommen von 1.200,- Euro im Monat nur noch 65 % des Einkommens als Elterngeld vom Staat. Wer weniger verdient, erhält weiterhin die 67 %. Unverändert bleiben das Mindestelterngeld von 300,- Euro im Monat sowie der Höchstbetrag von 1.800,- Euro. Alleinerziehende, die mehr als 250.000,- Euro erwirtschaften oder Ehepartner, die ein Einkommen von mehr als 500.000,- Euro im Jahr versteuern, bekommen ab Januar kein Elterngeld mehr. Auch, wer vor der Geburt des Kindes einen Minijob ausgeübt hat ein Anrecht auf das Elterngeld. Arbeitslosengeld II Empfänger erhalten das Elterngeld als Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II und den Kinderzuschlag.

Der Pauschalbetrag für die Werbungskosten steigt auf 1.000,- Euro.

Bedingt durch das Jahressteuergesetz wurde der Werbungskostenpauschbetrag , auch als Arbeitnehmerpauschbetrag bezeichnet, von 920,- Euro auf runde 1.000,- Euro angehoben. Obwohl dieses Gesetz erst im September 2011 verabschiedet wurde, gilt die Anhebung des Werbungskostenpauschbetrags bereits für das Jahr 2011.

Keine Gebühren mehr für die verbindliche Auskunft bei Bagatellfällen.

Erst ab einem Gegenstandswert von mindestens 10.000,- Euro darf nun nur noch eine Gebühr für eine verbindliche Auskunft erhoben werden. Dies gilt für verbindliche Auskünfte, die ab dem Tag der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes beantragt werden.

Die Bagatellgrenze für die Vermögensmeldung an das Finanzamt wurde angehoben.

Vermögensverwalter wie auch Kreditinstitute sind dazu verpflichtet bei Todesfällen, das Guthaben oder Vermögen ab 5.000,- Euro an das Finanzamt zu melden. Diese Bagatellgrenze wurde nun auf 10.000,- Euro angehoben. Diese Regelung ist für Erwerbe ab dem Tag der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes geltend.

Bei Umzugskosten ist eine höhere Pauschale absetzbar.

Umzugskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, insofern der Wechsel der Wohnung aus beruflichen Gründen vorgenommen wurde. Im August 2011 wurde der Pauschbetrag angehoben, daher gelten für Umzüge vor August 2011 andere Pauschalen als für Umzüge ab August. Der Pauschbetrag für Umzugskosten beträgt bei Beendigung des Umzugs vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 für Verheiratete 1.279,- Euro und für Ledige 640,- Euro sowie 282,- Euro für jede weitere haushaltszugehörige Person. Bei Beendigung des Umzugs ab dem 1. August 2011 beträgt der Pauschbetrag für Umzugskosten für Verheiratete 1.283,- Euro und für Ledige 641,- Euro sowie für jede weitere haushaltszugehörige Person 283,- Euro.

Quelle: steuertipps.de

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