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Umsatzsteuerpflicht für ebay Verkäufe

Wenn Sie mehrere Gebrauchsgegenstände über mehrere Jahre mittels der Internet-Plattform „ebay“ verkaufen, kann es sein das Sie einer nachhaltigen, unternehmerischen und damit umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen, was zur Folge hat, dass Sie umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Fall:

Eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), verkaufte mittels „ebay“ Gegenstände aus verschiedenen Produktgruppen (u.a. Fotoartikel, Software, Puppen, Schreibgeräte, Kunstgewerbe, Porzellan, Teppiche) zudem auch Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuweisen ließen. Das Ehepaar erzielte im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200,- DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000,- Euro, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000,- Euro, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000,- Euro und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000,- Euro. Durch das Finanzamt wurden die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit behandelt. Ein von der von dem Ehepaar gegründeten GbR dagegen gerichtete Klage wurde vom FG (Finanzgericht) abgewiesen.

Die Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über „ebay“ um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann. Damit führte er seine Rechtsprechung fort, die besagt das die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, unter Bewürdigung eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien. Die Würdigung des Finanzgerichts (FG), wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zur erneuten Entscheidung war jedoch eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG notwendig, da die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht ausreichten, um zu beurteilen, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Weiterhin kam bei einigen der Verkäufe die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.

(BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34 vom Bundesfinanzhof, vom 16. Mai 2012

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