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Steuertipp: der Lohnsteuerfreibetrag

Anhand Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse, Konfession usw. behält Ihr Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer ein, um diese Abgaben an das Finanzamt weiterzuleiten.

Die wichtigsten allgemeinen steuerlichen Freibeträge werden dabei bereits berücksichtigt, zum Beispiel der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag, der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und / oder der Sonderausgaben-Pauschalbetrag.

Aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse kann es aber sein das Ihnen noch andere zusätzliche Steuerabzugsbeträge zustehen, wie zum Beispiel ein Ausbildungsfreibetrag, wenn Ihr Kind auswärts studiert oder wenn Sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung haben.

Ab 2012 trägt Ihnen das Finanzamt, sofern Sie hierfür bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen, in der ELStAM-Datenbank einen weiteren Freibetrag ein, dieser wird dann vom Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt (§ 39a EStG).

Bedingt durch diesen zusätzlichen Freibetrag zahlen Sie weniger Lohnsteuer und haben so ein höheres Nettogehalt. Zusätzlich erhöhen sich die Ansprüche auf die nach dem Nettolohn berechneten Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld, das Elterngeld oder das Mutterschaftsgeld.

Ohne die Beantragung des Lohnsteuerfreibetrags würden Sie erst mit der jährlichen Einkommensteuererklärung die über das gesamte Jahr zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurück.

Ein eingetragener Freibetrag ist immer nur vorläufig und führt – ausgenommen beim Behinderten-Pauschbetrag oder einer (höheren) Zahl der Kinderfreibeträge – immer zu einer Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer.

Bei der Einkommensteuererklärung ist es nicht erforderlich das Sie den Freibetrag angeben, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie zum Beispiel Ihren Verlust aus Vermietung und Verpachtung, sind hier ausschlaggebend).

Da die während des Jahres abgezogenen niedrigeren Lohnsteuerbeträge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N eingetragen werden müssen, ist das Finanzamt in der Lage zu überprüfen ob der Freibetrag zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde. Somit müssten Sie entweder Steuern nachzahlen oder Sie erhalten eine Steuererstattung.

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