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Mit ‘werbungskosten’ getaggte Artikel

Das Bundesministerium der Finanzen nahm ausführlich Stellung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, Halbsatz 2 EStG).

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Der Fall hat sich vor kurzem so ergeben, das Finanzamt verweigerte einem Unternehmer die Anerkennung der Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, da nicht nachgewiesen werden konnte das durch das Geschäftsessen nachvollziehbare Erfolge für das Unternehmen erzielt worden waren.

Für das FG München war diese Argumentation nicht nachvollziehbar, da auch nach der Schaltung von Zeitungsanzeigen oder der Verteilung von Flyern kaum nachgewiesen werden könne, ob und in welchem Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe – und die Kosten dafür sind trotzdem abzugsfähig (FG München, Urteil vom 26.2.2010, Az. 14 K 4676/06). (mehr …)

Wenn Bücher oder Zeitschriften von Lehrern ausschließlich oder überwiegend zu beruflichen Zwecken verwendet werden, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden, so der BFH (mehr …)

Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden

Auch wenn die Kosten der Kinderbetreuung weder für die Eltern noch für die Kindergeldberechnung angerechnet werden können ist eine Absetzung der Kosten durch die Großeltern des Kindes nicht rechtens, entschied ein Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.2.2008, 2 K 1963/07). Allerdings wurde die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB, eine Art „kleine Revision“) anerkannt, so dass der Fall nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Zur Erläuterung hier der konkrete Fall: Während der Ausbildung hatte eine junge Frau ein Kind bekommen. In den Ausbildungszeiten musste sie das Kind in eine Kinderbetreuung geben. Ihre Ausbildungsvergütung lag jedoch höher als die damals 7.680 Euro Freibetrag, so dass ihre eigenen Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hatten. Für die Auszubildende selbst hatte der theoretische Werbungskostenabzug keine Wirkung, da das Einkommen dafür zu gering war.

Daraufhin versuchte die Mutter der jungen Frau die Betreuungskosten für ihr Enkelkind als Werbungskosten in Ansatz zu bringen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Zu Recht, befand das FG, das auch in der Tatsache, dass die Betreuungskosten an keiner Stelle zum angerechnet werden konnten, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich hielt.

Für wen eine ähnliche Situation gilt, der sollte vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, da die Beurteilung durch das BFH noch aussteht.

BFH revidiert abschlägiges Urteil des Finanzgerichtes

Lehrer können Fortbildungsreise teilweise steuerlich absetzen

Eine Gymnasiallehrerin aus Schleswig-Holstein nahm an einer von der Lehrervereinigung durchgeführten Gruppenreise nach Dublin und Irland teil, deren Programm von einem festen Zeitplan mit Bildungsinhalten aber auch mit einigen touristischen Bestandteilen geprägt war.

Da die Lehrerin für diese Reise sogar eine Dienstbefreiung beantragt und bewilligt bekommen hatte, wollte sie diese Reise als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Sowohl das Finanzamt als auch das zuständige Finanzgericht lehnten dies ab. Erst der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheide auf und forderte das FG auf, das Urteil nochmals zu überprüfen, ob nicht zumindest Teile der Reise anteilig als Werbungskosten abzugsfähig seien (BFH, Urteil vom 21.4. 2010, Az. VI R 5/07).

Als entscheidend bei der Revision wurde dabei gesehen, ob und inwieweit die zeitlichen Anteile der Reise objektiv nach dienstlichem und privatem Anlass trennbar seien.

Nur die Strafverteidigungskosten für ein angelastetes beruflich begründetes Vergehen sind steuerlich absetzbar

Ein ehemaliger Angestellter in der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt hatte noch während seines Dienstverhältnisses von einem anderen Unternehmen ein Angebot für eine Anstellung erhalten, in der er dieser Firma Aufträge aus der Treuhand verschaffen sollte. Der Angestellte wurde dafür wegen Bestechlichkeit verklagt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung.

Das Gericht wies die Klage zurück mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, ob eine mögliche spätere Anstellung tatsächlich zu kriminellen Handlungen geführt hätte. Der Beschuldigte wollte daraufhin die Kosten seiner Strafverteidigung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt ließ die Argumentation des Steuerpflichtigen jedoch nicht gelten, nach der er durch den Besuch von Objekten und Verkaufsinteressenten und entsprechenden Verhandlungen wegen einer zu seinem Berufsfeld gehörenden Straftat angeklagt worden sei. Das daraufhin angerufenen Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.4.2010, Az. 4 K 2699/06) schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an: Ein kriminelles Verhalten sein eigentlich immer eine persönliche Einstellungssache und daher grundsätzlich eine private Rechtsfrage, insofern also nicht beruflich bedingt.

Ob und in welchem Maße die Unfallversicherung eines Arbeitnehmers von diesem bei der privaten Steuererklärung zur Reduzierung der Steuerschuld geltend gemachtwerden können, hängt maßgeblich davon ab, ob diese Unfallversicherung auftretende Schadensfälle am Arbeitsplatz oder auf der Fahrt zur Arbeit abdecken. (mehr …)

Am heutigen Mittwoch, dem 23.1.2008, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung wurde an das Bundesverfassungsgericht übergeben, ein Urteil wird vermutlich erst in mehreren Monaten zu erwarten sein. (mehr …)

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