Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Höhe des Kinderfreibetrags wird vom Bundesverfassungsgericht geprüft

Haben Eltern in den vergangenen Jahren möglicherweise zu viel Steuern zahlen müssen. Das glauben zumindest die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen. Sie sind davon überzeugt, dass der Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu niedrig vom Gesetzgeber angesetzt wurde, und haben deswegen den Sachverhalt zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorgelegt.

Kinderfreibetrag lag im Veranlagungszeitraum 2014 unter der Vorgabe des Existenzminimumberichts

Stein des Anstoßes war die Klage einer Steuerberaterin und alleinerziehenden Mutter von zwei Kindern. Sie war der Meinung, dass der Kinderfreibetrag für ihren beiden Kinder im Veranlagungszeitraum 2014 zu niedrig war und sie deshalb zu viel Steuern zahlen musste. Ihre Klage begründete die alleinerziehende Mutter damit, dass der Kinderfreibetrag laut dem Existenzminimumbericht für das Jahr 2014 bei 4440 Euro pro Kind hätte liegen müssen. Diese Vorgabe wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht umgesetzt, sondern er beließ den Kinderfreibetrag zunächst bei 4.368 Euro pro Kind und hat ihn erst zum Veranlagungszeitraum 2015 angepasst. Durch diese Differenz in Höhe von 72 Euro zwischen der Vorgabe des Existenzminimumberichts und dem tatsächlich geltenden Kinderfreibetrag seien der Klägerin insgesamt 820 Euro an Steuervergünstigungen verloren gegangen.

Berechnungsmethode des Gesetzgebers für den Kinderfreibetrag in der Kritik

Das Finanzgericht Niedersachsen sah das genauso. Doch die Richter des Finanzgerichts gehen sogar noch einen Schritt weiter. Sie glauben, dass der Kinderfreibetrag nicht nur im Streitjahr zu niedrig war, sondern möglicherweise auch in den anderen Jahren. Denn die Richter hegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsmethode für den Kinderfreibetrag, weil der Gesetzgeber bei der Berechnung des Kinderfreibetrags für alle Kinder ein sächliches Existenzminimum zugrunde legt, das niedriger ist als der sozialhilferechtliche Regelbedarf eines Kindes ab dem 6. Lebensjahr. Das gilt auch für volljährige Kinder, die wegen einer Ausbildung oder eines Studiums noch einen Anspruch auf Kindergeld haben. Das Finanzgericht Niedersachsen hat deshalb das laufende Gerichtsverfahren vorläufig ausgesetzt, und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Frage, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist, zur Klärung vorgelegt.

Inzwischen wurde der Kinderfreibetrag zwar bereits mehrfach erhöht. Zuletzt wurde der Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2017 von 4.608 Euro auf 4.716 Euro angehoben. An der grundlegenden Problematik ändert sich dadurch aber nichts, da sich die Berechnungsmethode für den Kinderfreibetrag nicht geändert hat.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für alle Eltern relevant

Die Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter ist für alle Eltern von Relevanz, unabhängig davon, ob für sie die Auszahlung des Kindergelds oder die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags günstiger ist. Denn auch bei Eltern, die jeden Monat das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt bekommen, wird der Kinderfreibetrag bei der Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages berücksichtigt. Allerdings mahlen die Mühlen der Justiz bekanntlich langsam. Es wird daher erwartet, dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage noch mehrere Jahre vergehen können.

Bildnachweis: © Kzenon – Fotolia.com

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise