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Kein Grundsteuererlass bei Leerstand wegen Umbaus

© Tiberius GracchusBei Mietausfällen infolge eines Leerstands sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass ein Teil der Grundsteuer erlassen wird. Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn der Immobilieneigentümer den Leerstand aufgrund von Umbaumaßnahmen selbst zu verantworten hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2015, Az. 5 K 475/15) hervor.

Umbau von Gewerbeimmobilie zur Wohnimmobilie

Wenn eine Immobilie längere Zeit leer steht, hat das für den Eigentümer natürlich erhebliche finanzielle Einbußen aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen zur Folge. Um diese finanzielle Belastung etwas abzufedern, kann dem Eigentümer nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) bis zu 50 Prozent der normalerweise zu zahlenden Grundsteuer erlassen werden. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass erfüllt sind. In dem vorliegenden Fall hatte der Eigentümer einer Immobilie geklagt, die früher als Gewerbeimmobilie genutzt wurde und zuletzt im Jahr 2003 vermietet worden ist. Nach einem mehrjährigen Leerstand entschied sich der Kläger dazu, das Objekt zu Mietwohnungen umzubauen. Der Kläger stellte bei der Stadt einen Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2013, da die Immobilie infolge des Umbaus bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 nicht vermietbar war. Doch die Stadt lehnte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, dass der mit dem Umbau einer Immobilie zwangsläufig einhergehende Leerstand in den Risikobereich des Immobilieneigentümers falle.

Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass sind nicht erfüllt

Auch vor Gericht hatte der Immobilieneigentümer keinen Erfolg, das Verwaltungsgericht Koblenz wies seine Klage als unbegründet zurück. Denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Stadt den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer zu Recht abgelehnt hat, da die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass im Jahr 2013 nicht erfüllt waren. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist gemäß § 33 Abs. 1 GrStG, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. In dem vorliegenden Fall hat der Kläger aber selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt, so das Gericht. Denn der Leerstand der Immobilie und der daraus resultierende Mietausfall im Jahr 2013 beruht auf der Entscheidung des Klägers, die Immobilie von einer Gewerbeimmobilie zu einer Wohnimmobilie umzubauen. Ob die Entscheidung, den Umbau durchzuführen aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, spielt für die Frage des Grundsteuererlasses keine Rolle.

Bildnachweis: © Tiberius Gracchus

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