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Aufteilung der Kosten bei Feier aus privatem und beruflichem Anlass

© Jürgen Priewe

Können die Kosten für eine Feier von der Steuer abgesetzt werden? Das hängt davon ab, ob die Feier aus privaten oder beruflichen Gründen veranstaltet wird. Ein Steuerabzug ist eigentlich nur bei beruflich veranlassten Feiern erlaubt. Jetzt gab es aber ein für Steuerpflichtige erfreuliches Urteil. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für eine Feier, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst ist, zumindest anteilig absetzbar sind.

Finanzamt verweigert anteiligen Werbungskostenabzug für die Feier

In dem vorliegenden Fall hatte ein Steuerberater geklagt, der sowohl für Freunde und Verwandte als auch für Kollegen eine Feier veranstaltet hatte. Die Feier hatte gleich zwei Anlässe. Zum einen seine Bestellung zum Steuerberater. Zum anderen wollte er gleichzeitig auch seinen 30. Geburtstag gebührend feiern. Von den auf der Feier erschienenen Gästen gehörten 46 Personen zum Kollegenkreis des Klägers. Daneben waren auch noch 32 Freunde und Verwandte des Klägers auf der Feier anwesend.

Der Kläger machte für die Feier Aufwendungen in Höhe von 1. 586, 34 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend. Diesen Betrag ermittelte er, indem er die Gesamtkosten für die Feier auf die Gäste aus dem beruflichen und privaten Umfeld aufteilte. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten anzuerkennen.

Bundesfinanz hebt das Urteil der Vorinstanz wieder auf

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2014, Az 1 K 3541/12) gab zunächst dem Finanzamt recht und wies die Klage des Steuerberaters als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8. Juli 2015, Az. VI R 46/14) vertrat jedoch eine andere Rechtsauffassung und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs können Ausgaben eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sein.

Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann abgegrenzt werden, indem die Gäste jeweils dem beruflichen oder dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, so die Richter. Davon kann ausgegangen werden, wenn nicht nur ausgewählte Gäste aus dem Kollegenkreis eingeladen werden, sondern die Einladungen für die Feier nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien, beispielsweise alle Auszubildenden oder alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung, verteilt werden.

Bildnachweis: © Jürgen Priewe

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